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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

28. August 2018

Auch E-Mails, die nur in der Signaturzeile Werbecharakter haben, können unzulässig sein

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Urteil des AG Bonn vom 09.05.2018, Az.: 111 C 136/17

Versendet ein Telekommunikationsunternehmen an einen Rechtsanwalt eine E-Mail mit der Aufforderung an einer Produktumfrage teilzunehmen, so kann darin eine unzulässige Werbe-E-Mail gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Einwilligung und keine geschäftliche Beziehung vorliegen. Eine solche Geschäftsbeziehung kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass der Anwalt einen Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten gegen das werbende Unternehmen vertreten hat. Allein der Umstand, dass die Kommunikation in einem solchen Fall über den Rechtsanwalt laufen soll, stellt auch keine Einwilligung dar.

Darüber hinaus ist eine E-Mail, die sich zwar dem Hauptinhalt nach auf die Rechtsstreitigkeit bezieht, in der Signaturzeile jedoch eine Kundenzufriedenheits-Umfrage beinhaltet, als Werbe-E-Mail zu qualifizieren und unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls unzulässig.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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17. August 2018

Verstoß gegen Datenschutz durch Nutzung von Kontaktdaten zur Kundenakquise

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Urteil des VG Saarlouis vom 09.03.2018, Az.: 1 K 257/17

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten von inhabergeführten Einzelarztzahnarztpraxen verstößt gegen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, wenn diese Daten zur telefonischen Werbeansprache verwendet werden und weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in die Telefonwerbung vorliegt oder ein sonstiges Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht. Ein im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätiges Unternehmen hatte zum Zwecke der Kundenakquise Kontaktdaten potentieller Kunden aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entnommen, in einer Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken gespeichert und die so erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe genutzt, was gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und - soweit Einzelzahnärzte betroffen seien - auch gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG a. F. (heute §§ 22 ff. BDSG) verstößt.

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13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

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Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

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Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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10. August 2018

Abmahnung wegen Internetwerbung: Eingeschränkte Unterlassungserklärung beseitigt keine Wiederholungsgefahr

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Urteil des LG Berlin vom 25.01.2017, Az.: 97 O 122/16

Wird nach einer berechtigten Abmahnung wegen einer gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher die Unterlassung nur auf einen bestimmten Ort (hier: Internetwerbung) beschränkt wird, so kann die zu vermutende Wiederholungsgefahr auch noch weiterhin bestehen. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass der begründet geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang grundsätzlich auch durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein muss.

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09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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07. August 2018

Verwendung von Bewertungen und Likes nach Unternehmensänderung irreführend

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.06.2018, Az.: 6 U 23/17

Zwischen zwei Parteien, die jeweils ein gastronomisches Franchise-System betreiben, besteht ein Wettbewerbsverhältnis, selbst wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig beide Restaurant-Konzepte betrieben werden. Somit ist die Weiterführung der abgegebenen Werbung und Likes, zu Werbezwecken, nach einem Wechsel eines Restaurants von einem Franchise-System zu einem konkurrierenden System, irreführend. Bei den angesprochenen Verbrauchern wird dadurch nämlich der Eindruck erweckt, dass die Bewertungen und Likes für die Gastronomieleistungen in dem neuen Konzept abgegeben wurden.

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24. Juli 2018

Wettbewerbsverstoß bei unzulässiger Nutzung von Daten des Kehrbuchs durch Schornsteinfeger

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Urteil des OLG Celle vom 26.06.2018, Az.: 13 U 136/17

Nutzt ein Bezirksschornsteinfeger den Datenbestand des ihm ausschließlich für hoheitliche Tätigkeiten überlassenen Kehrbuchs für die Bewerbung und Durchführung privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerleistungen, so stellt dies einen Verstoß gegen die in § 18 S. 1 SchfHwG normierte Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung dar. Darüber hinaus dürfen Bezirksschornsteinfeger während ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht unaufgefordert gleichzeitig im Wettbewerb stehende privatwirtschaftliche Schornsteinfegerleistungen anbieten oder durchführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Bertriebe im Wettbewerb zu behindern.

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24. Juli 2018

Wohnungsinserat stellt Einwilligung in Kontaktaufnahme dar

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018, Az.: 8 U 153/17

Mit der Erstellung und Veröffentlichung einer Kaufanzeige für eine Immobilie unter Angabe der Telefonnummer, gibt der Verkäufer eine ausdrückliches Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme ab. Der Verkäufer muss mit Veröffentlichung des Inserats in Betracht ziehen, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern oder gewerblichen Käufern kontaktiert wird. Davon abzugrenzen sind Kontaktaufnahmen von Maklern, die lediglich darauf gerichtet sind Ihre Maklerdienste anzubieten oder einen Maklervertrag zu schließen. Solche Fälle deckt die Einwilligung des Verkäufers nicht ab.

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