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Hintergrund

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen Hintergründe und Risiken zum Thema wettbewerbsrechtliche Abmahnungen darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Wer wird abgemahnt?

Abmahnungen im Internet gehören heutzutage zu den größten Risiken für Unternehmen und Privatpersonen im Internet. Jedes Jahr werden meherere hundertausend Abmahnungen ausgesprochen.

Im gewerblichen Bereich gegenüber Unternehmen werden die meisten Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen, Urheberverstößen und Markenverstößen ausgesprochen. Aber auch wegen Verletzung von Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern und Patentverletzungen oder Namensrechten erhalten Unternehmen oder unternehmerisch tätige Personen sog. Schutzrechtsverwarnungen.

Was wird im Bereich des Wettbewerbsrechts abgemahnt?

Online-Shops & Informationspflichten
Abmahnungen wegen Verstößen gegen Vorgaben in Online-Shops und Verstößen gegen Informationspflichten

  • Abmahnung wegen der Besonderheiten des Verkaufs bei Amazon
  • Abmahnung wegen fehlender Anbieterkennzeichnung/Impressum oder fehlerhafter Pflichtenangaben im Impressum, TMG
  • Abmahnung wegen unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Abmahnung wegen Datenschutz, z.B. wegen fehlerhafter Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten, wie bei der Nutzung von Google Analytics, etc.
  • Abmahnung wegen Nichterfüllung von Informationspflichten (v.a. im Online-Handel/Online-Shop, z.B. Garantien, wesentliche Merkmale der Ware, Altölverordnung, Batteriegesetz, Elektrogesetz, Elektrogerätegesetz, TextilkennzeichnungsV, etc.)
  • Abmahnung wegen fehlerhaften Preisangaben (Mehrwertsteuer [MwSt.], Grundpreise, Versandkosten, Mehrwertdienstnummern etc.)
  • Abmahnung wegen Verkaufs auf eBay, z.B. wegen Informationspflichten in Ihrem Shop
  • Abmahnung wegen Verkaufs als Privatanbieter/Privatverkäufer, z.B. bei eBay
  • Abmahnung wegen UVP

Werbung
Abmahnung wegen Verstößen gegen das Werberecht

  • Abmahnung wegen Werbung mit CE-Kennzeichnung, insbesondere fehlende oder falsche CE-Kennzeichnung
  • Abmahnung wegen gesundheitsbezogener Werbung (Health-Claim-Verordnung)
  • Abmahnung wegen irreführender Werbung
  • Abmahnung wegen Preiswerbung (durchgestrichene Preise, Preisvergleiche, Buchpreisbindungsgesetz, etc.)
  • Abmahnung wegen unerlaubter Werbung (Spamming, unerlaubte E-Mail Werbung, unerlaubte Telefonwerbung /Cold Calls, unerlaubte Faxwerbung, Briefwerbung)
  • Abmahnung wegen vergleichender Werbung
  • Abmahnung wegen Werbesprüchen
  • Werbung mit Garantien
  • Werbung mit verbotener Rechtsdienstleistung
  • Werbung mit unlizenzierten Produkten
  • Werbung mit RAL-Gütezeichen ohne Erlaubnis

Sonstige Wettbewerbsverstöße
Abmahnung wegen sonstigen Wettbewerbsverstößen

  • Abmahnung wegen Behinderung von Mitbewerbern
  • Abmahnung wegen falscher oder fehlender Energiekennzeichnung (Energielabel etc.)
  • Abmahnung wegen Verstoß gegen Jugendschutz (Verkauf Alkohol, FSK 18 Filme und Spiele; Jugendschutzbeauftragter)
  • Abmahnung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln
  • Abmahnung im Rahmen einer sog. Massenabmahnung; Rechtsmissbrauch
  • Abmahnung wegen Mitbewerberverunglimpfung bzw. Mitbewerberbehinderung
  • Abmahnung bei Nahrungsergänzungsmitteln
  • Abmahnung wegen Produktnachahmung
  • Abmahnung wegen Verstößen gegen das Telemediengesetz (TMG)
  • Abmahnung wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) / Wettbewerbsrecht
  • Abmahnung wegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Abmahnung wegen Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung/Widerrufsformular/Rückgabebelehrung/Rückgaberecht


Warum gibt es überhaupt Abmahnungen?

Abmahnungen sind im Grundsatz eine sinnvolle Möglichkeit, einen Rechtsstreit außergerichtlich und vor allem kostengünstiger zu beenden als durch Einleitung eines kostspieligen Gerichtsverfahrens. Durch eine Abmahnung wird der Empfänger (der sog. „Verletzer“) aufgefordert, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Dazu erhält er die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Oftmals ist eine solche Unterlassungserklärung auch bereits beigefügt.

Der Abmahnende könnte grundsätzlich diesen Anspruch auch direkt gerichtlich geltend machen und einklagen. Die Abmahnung gibt jedoch dem Empfänger die Möglichkeit, einen Rechtsstreit unter weitergehender Kostenlast eines etwaigen Gerichtsverfahrens zu vermeiden, indem er das abgemahnte Verhalten einstellt und eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. Der Abmahnende vermeidet hingegen die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Verletzer - mit der entsprechenden Kostenlast für den Verletzten.

Wie setzt sich eine Abmahnung zusammen?

Eine Abmahnung setzt sich in den meisten Fällen wie folgt zusammen:

  • Anwaltliches Anschreiben, in welchem dem Abgemahnten der Rechtsverstoß mitgeteilt wird
  • Kostenaufstellung des gegnerischen Rechtsanwalts
  • Vorformulierte und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In dem anwaltlichen Schreiben wird der Abgemahnte in aller Regel dazu aufgefordert, den Rechtsverstoß zu beseitigen und auch in der Zukunft zu unterlassen. Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung nach, genügt dies für sich alleine jedoch noch nicht, um ein folgendes Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Durch diese erste Verletzung wird nämlich grundsätzlich vermutet, dass es zu weiteren Verletzungen von Rechten des Abmahnenden durch den Verletzer kommen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann der Abgemahnte nur dadurch ausräumen, in dem er ein schriftliches und ernsthaftes Versprechen abgibt, künftig diese Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen. Dies wird nur durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ermöglicht.

Wird diese jedoch ohne Vertragsstrafen-Klausel abgegeben, so ist die Unterlassungserklärung unwirksam und kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Der Abmahnende kann daher gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen. Wegen der im Regelfall hohen Streitwerte besteht dann das große Risiko eines kostenträchtigen Gerichtsprozesses von mehreren tausend Euro. Aber auch wenn eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Strafklausel abgegeben wird, muss diese hoch genug sein, um als ernstliche Unterlassungserklärung angesehen werden zu können.

Ansprüche, die im Rahmen einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes geltend gemacht werden

Unterlassungsanspruch
Ein Unternehmer hat bei einem tatsächlich gegebenen Wettbewerbsverstoß gegenüber seinem Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung. Um die Wiederholungsgefahr nach dem Erstverstoß für weitere Rechtsverletzungen auszuräumen, muss der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Die Beseitigung des Verstoßes oder die Einstellung der Tätigkeit genügt nicht!

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.


Beseitigungssanspruch
Über den Unterlassungsanspruch hinaus bestehen meist Beseitigungsansprüche hinsichtlich des Verstoßes. Teilweise kann auch die Pflicht zum Rückruf gegenüber Abnehmern bestehen.

Auskunftsanspruch
Zudem steht Mitbewerbern ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Verletzer zu. Der Verletzer muss daraufhin über den Umfang und der Dauer der Verletzung Auskunft geben. Diese Auskunft dient unter anderem der Bestimmung eines angemessenen Schadensersatzes.

Schadensersatzanspruch
Nimmt der Verletzer eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, ist er Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt jedoch ein Verschulden seitens des Verletzers voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt.
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abmahnende in der Regel Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Abmahnung objektiv nicht notwendig war. Im Fall von Rechtsmissbrauch hat dagegen sogar der Abgemahnte Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gegen den Abmahner.

Beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals nachteilig für den abgemahnten Mitbewerber

In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Beachtet werden sollte jedoch, dass diese oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert ist. So ist die vorformulierte Unterlassungserklärung in der Regel viel zu weit formuliert, wodurch für den Abgemahnten bei Unterzeichnung die Gefahr besteht, leicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen. Nicht selten führen daher Unterlassungserklärungen kurz- oder mittelfristig fast zwangsläufig zum Anfall von Vertragsstrafen. Andere abgegebene Unterlassungserklärungen sind wiederum so weit gefasst, dass auf einzelnen Vertriebskanälen, wie z.B. Amazon kein Verkauf mehr möglich ist, weil sich die Verstöße dort faktisch nicht beseitigen lassen. Teilweise sind Unterlassungserklärungen auch so weit gefasst, dass sogar insgesamt die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Weiter wird auch oftmals eine konkrete Vertragsstrafe verlangt, die in der Regel über 5.000 € liegt, um bei einem Verstoß direkt eine landgerichtliche Zuständigkeit begründen zu können. Eine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung mit einer fixen Vertragsstrafe abgeben zu müssen, besteht für den Abgemahnten jedoch nicht.

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte daher nur modifiziert hinsichtlich Inhalt und Höhe der Vertragsstrafe abgegeben werden, da Sie sich an ein solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lebenslang verpflichtend binden!

Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen

Oftmals wird das Institut der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung jedoch auch missbraucht: so geht es den Abmahnenden dann nicht darum, einen konkreten Rechtsverstoß zu beseitigen, sondern vielmehr darum den Mitbewerber mit hohen Kosten zu belasten, insbesondere massenhaft Anwaltsgebühren und Schadensersatz einzufordern. Der Ausspruch solcher massenhaften Abmahnungen ist rechtsmissbräuchlich. Auch wenn Sie eine solche "Massenabmahnung" erhalten haben sollten, sollten Sie diese nicht einfach unter den Tisch fallen lassen. Auch hier sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt beauftragen. Außerdem sind hier sogar die Kosten des eigenen beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten.

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Wie sollte ich nun reagieren?

  1. Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und in keinem Fall voreilig etwas zahlen oder unterschreiben!
  2. Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Abmahnenden oder dessen Rechtsanwalt auf. Viele Mandanten reden sich hier um Kopf und Kragen.

  1. Entfernen Sie nicht die gerügten Verstöße, bevor die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt /Fachanwalt geprüft wurde. Viele Verstöße lassen sich im Nachhinein nur schwer prüfen, wenn die Webseite verändert wurde. Oftmals hätte vielleicht gar keine Verletzung vorgelegen.
  2. Eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie ohne Prüfung durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt auf keinen Fall unterzeichnen und zurücksenden!
  3. Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ergangen ist, lohnt es sich im Regelfall immer, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst, enthalten unangemessene Vertragsstrafen oder sonstige Verpflichtungen. Außerdem verhalten sich auch Abmahner oftmals nicht rechtskonform und begehen zahlreiche Verstöße. Selbst bei berechtigten Abmahnungen sollten Sie also nicht „blind“ unterschreiben!
  4. Da im Rahmen von Abmahnungen oftmals sehr kurze Fristen gelten, sollten Sie schnell reagieren. Wir helfen Ihnen gerne: Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf

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