Irreführende Streichpreiswerbung ohne 30-Tage-Bestpreis
Ein Onlinehändler darf bei einem Badezimmerspiegel nicht mit einem durchgestrichenen höheren Preis werben, wenn dadurch der unzutreffende Eindruck einer eigenen Preissenkung entsteht. Die Kombination aus Streichpreis, der Angabe „55% SOFORT SPAREN“ und einer konkret bezifferten Ersparnis verstand das Landgericht Düsseldorf als irreführende Preissenkungswerbung, obwohl der höhere Betrag lediglich auf einer unverbindlichen Herstellerpreisangabe beruhte. Zudem hätte die Beklagte den niedrigsten Gesamtpreis von 393,98 € angeben müssen, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der beworbenen Preisermäßigung verlangt hatte. Die Klage hatte vollständig Erfolg; außerdem muss die Beklagte die Abmahnkostenpauschale von 374,50 € nebst Zinsen zahlen.

