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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

05. September 2017

Untersagung der EDEKA-Tengelmann-Fusion war rechtmäßig

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Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.08.2017, Az.: VI-Kart 5/16 (V)

Die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens der Unternehmen EDEKA und Tengelmann war rechtmäßig. Durch den Zusammenschluss hätte die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA gedroht. Die Marktanteile für EDEKA wären fusionsbedingt je nach Standort auf deutlich über 40 % gestiegen und hätten somit die Schwelle überschritten, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpft.

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05. September 2017

Erstellung von parallelen Artikeldetailseiten auf Amazon ist wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

Auf Amazon dürfen keine weiteren Artikeldetailseiten zu bereits bestehenden Artikelseiten angelegt werden. Ein solches Verhalten ist auch wettbewerbswidrig, da dadurch der unzutreffende Eindruck entsteht, ein Artikel sei auf Amazon nur bei dem einen Anbieter, der diese neue Artikelseite erstellt hat, erhältlich, obwohl es bereits ein existierendes Angebot mit mehreren anderen Anbietern gibt. Daneben sind Hinweise auf Produktprüfungen ebenfalls irreführend, sofern diese tatsächlich nicht durchgeführt wurden. Auch die Nennung eines falschen Datums, seit dem der Artikel bei einer Onlineplattform im Angebot ist, ist unzulässig.

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18. August 2017

Neue Artikeldetailseite, neues Glück?

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Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

a) Sofern im Rahmen des Vertriebs von Fahrrädern auf einer Internetplattform bereits eine Artikeldetailseite vorhanden ist, auf der sämtliche Anbieter und Preise miteinander verglichen werden können, stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn dasselbe Produkt mit einer neuen Artikeldetailseite gekennzeichnet wird, auf der nicht ersichtlich ist, dass dieses Produkt auch andere Anbieter vertreiben.

b) Ein Produkt darf nicht unter der Angabe "geprüft nach EN-Standard" geführt werden, wenn tatsächlich eine neutrale Prüfung nie stattgefunden hat. Ein Verbraucher bevorzugt insofern qualitätsgeprüfte Produkte.

c) Die Produktangabe "0-0" täuscht über die betriebliche Herkunft der Ware, sofern bereits eine Herkunftsangabe "00" besteht.

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17. August 2017

Falsche Impressumangaben oder fehlende Erlaubnis eines Versicherungsvermittlers begründen Wettbewerbsverstoß

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Urteil des LG Fulda vom 27.03.2017, Az.: 6 O 34/16

Die Aufnahme der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, ohne die gebotene Erlaubnis durch die zuständigen Industrie- und Handelskammer, ist wettbewerbswidrig (§ 34 d GewO i.V.m. § 3a UWG). Ebenso ist es wettbewerbswidrig, wenn der Versicherungsvermittler in seinem Impressum falsche Angaben über seine Anschrift oder die zuständige Aufsichtsbehörde macht (§ 5 TMG i.V.m. § 3a UWG).

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14. August 2017

Zum Produktrückruf ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Ware

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Urteil des BGH vom 04.05.2017, Az.: I ZR 208/15

a) Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

b) Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

c) Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

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10. August 2017

Rechtsanwalt kann Verbot unzulässiger Schockwerbung nicht umgehen

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Urteil des BGH vom 03.07.2017, Az.: AnwZ (Brfg) 45/15

1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

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08. August 2017

Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Werbeprospekten mit Bestellkarte

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Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az.: I ZR 54/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,

oder darauf,

b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

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07. August 2017

Smartphone-App „UBER Black“ europarechtswidrig?

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Beschluss des BGH vom 18.05.2017, Az.: I ZR 3/16

Dem EuGH werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind?

2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?

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31. Juli 2017

Auch technisch bedingte Gestaltung eines Produkts kann zu hoher wettbewerblicher Eigenart führen

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Urteil des OLG Köln vom 21.10.2016, Az.: 6 U 112/16

Ist die Gestaltung eines Produkts zwar technisch bedingt, jedoch nicht technisch zwingend, nimmt sie an der Begründung der wettbewerblichen Eigenart teil. Die wettbewerbliche Eigenart dient dazu, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Besteht keine technische Notwendigkeit einer bestimmten Gestaltung, ist es für Wettbewerber zumutbar, auf eine andere Aufmachung zurückzugreifen.

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25. Juli 2017

„Neueröffnung“ setzt begrifflich vorherige Schließung voraus

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Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 183/16

Wer den Abschluss eines Erweiterungsumbaus mit „Neueröffnung“ bewirbt, ohne dass das Ladenlokal zwischenzeitlich vollständig geschlossen wurde, führt die Adressaten der Werbung in die Irre. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird fälschlicherweise suggeriert, es habe eine vollständige Schließung stattgefunden. Auf den Verbraucher hat die Bezeichnung eine besondere Anlockwirkung, die jedoch auf unwahre Angaben zurückzuführen ist. Die Bezeichnung darf deshalb nicht verwendet werden.

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