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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Arzneimittelgesetz“

03. Juni 2019

Verbot von Betrieb eines Apothekenautomaten bestätigt

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Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.05.2019, Az.: 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 38/18

Der Betrieb eines sog. "Apothekenautomaten" (d.h. eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe) ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich dabei nicht um einen antizipierten Versandhandel, welcher erlaubt gewesen wäre. Da die Arzneimittel schon vorher in dem Automaten gelagert sind, gibt es keinen Versand an den Endverbraucher der Apotheke. Indem den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht Genüge getan wird, wie etwa durch den fehlenden Hinweis auf mögliche Änderungen der Verschreibung bei Arzneimittelabgabe, besteht ebenso ein Verstoß gegen Prüf- und Dokumentationspflichten.

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20. Februar 2019

BGH zur Prämienauslobung einer Versand-Apotheke

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Urteil des BGH vom 29.11.2018, Az.: I ZR 237/16

a) Den Art.86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.März 2009 -I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn.16 =WRP 2009, 1385 - DeguSmiles&more; Urteil vom 24.November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn.31 bis 34 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

b) Die in §7 Abs.1 Satz1 Nr.2 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes sind bei rein innerstaatlichen Sachverhalten ohne grenzüberschreitenden Bezug auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale (Urteil vom 19.Oktober 2016 -C-148/15, GRUR 2016, 1312 =WRP 2017, 36) weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam.

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26. Oktober 2017

Irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

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Beschluss des OLG Celle vom 08.05.2017, Az.: 13 U 35/17

Für den Verbraucher ist es oft schwer, den Unterschied zwischen einfachen Nahrungsergänzungsmitteln und homöopathischen Arzneimitteln zu erkennen. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Aufmachung und Bezeichnung denjenigen von Arzneimitteln ähneln. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf dem Etikett zu lesen ist, wenn dieses in der Werbung nicht oder nicht deutlich erkennbar ist.

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29. Oktober 2015

E-Zigarette ist kein Medizinprodukt

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Pressemitteilung Nr. 68/2014 zum Urteil des BVerwG vom 20.11.2014, Az.: BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13

Nikotinhaltige Liquids, welche mittels der E-Zigarette verdampft und inhaliert werden, stellen kein Arzneimittel dar. Es fehlt ihm an der objektiven Geeignetheit, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Die Verbraucher messen dem nikotinhaltigen Liquid keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern gebrauchen es als Genussmittel. Somit ist die E-Zigarette auch kein Medizinprodukt.

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21. Juli 2015

Unzulässige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept

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Urteil des BGH vom 08.01.2015, Az.: I ZR 123/13

a) Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelrechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet.

c) Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind.

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24. September 2013

Bewerbung von Arzneimitteln ohne tatsächliche Wirkung kann unzulässig sein

Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2012, Az.: I-4 U 141/12 In der Werbeaussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“, die sich auf homöopathische Mittel bezieht, kann eine auf § 3 HWG gestützte heilmittelrechtlich irreführende Werbung gesehen werden. Geht man beim Lesen dieses Werbetextes doch davon aus ein Arzneimittel mit sanfter Wirkung gefunden zu haben, das während der Schwangerschaft dauerhaft eingenommen werden kann und somit Schutz bietet. Wenn diese Arzneimittel allerdings tatsächlich keine therapeutisch Wirksamkeit oder Wirkungen haben, so ist diese Bewerbung als unzulässig anzusehen.
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30. August 2012

EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelbindung

Pressemitteilung Nr. 135/2012 des BGH vom 22.08.2012, Az.: GmS-OGB 1/10

Pharmazeutische Unternehmer haben gemäß § 78 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Medikamente zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden. Dieser Preisbindung müssen sich auch (Versand-)Apotheken aus dem EU-Ausland unterwerfen, die verschreibungspflichtige Medikamente an deutsche Endverbraucher veräußern.
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06. Mai 2010

Zum Umgang von Tierarzneimitteln im Versandhandel

Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az.: I ZR 210/07

Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.
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29. Januar 2010

Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZR 138/07

Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.
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