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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „1&1“

23. Februar 2018

Irreführende Werbung mit „das beste Netz“

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Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Eine Werbeanzeige mit „das beste Netz“ unter Berufung auf einen Testsieg kann den Eindruck vermitteln, dass der werbende Telekommunikationsanbieter über ein eigenes Netz verfügt, dessen Qualität das eines anderen Anbieters, der zum Vergleich in der Werbeanzeige genannt wird, übertrifft. Nutzt der Werbende allerdings im Wesentlichen die Netze anderer Anbieter, so ist darin eine Irreführung zu sehen. Ebenso ist die Berufung auf einen Testsieg mit einer Aussage, die der Test so nicht festgestellt hat, unzulässig. Da für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung ausschlaggebend ist, dass diese nicht irreführend ist, liegt in der Nutzung der Marke des Konkurrenzanbieters auch eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marken vor.

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12. Januar 2018

1&1 und das beste Netz

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Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2017, Az.: 3 U 253/16

Bewirbt ein Telekommunikationsanbieter ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem bestimmten Preis, so weckt dies beim Verbraucher erst mal keine besonderen Erwartungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Werbung unmittelbar vorangestellt wird, dass der Anbieter das beste Netz habe und bei einem Festnetztest durch die Nutzung eines bestimmten Routers als Testsieger hervorgegangen ist. Denn dann geht der Verkehr gerade davon aus, dass bei Abschluss des beworbenen Tarifs auch die getestete Qualität erreicht werde. Ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, weil dafür der bestimmte Router noch hinzugebucht werden müsse, so stellt dies eine Irreführung dar.

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29. September 2017

Werbung mit „Das beste Netz“ ist irreführend

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Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Wer seine Angebote mit „Das beste Netz“ bewirbt, vermittelt den Eindruck, er sei Inhaber eines eigenen Netzes. Das ist irreführend, wenn der Werbende im Wesentlichen auf die Nutzung fremder Netze angewiesen ist. Daran ändert auch ein tatsächlicher Testsieg nichts, wenn die Werbung nicht auf den konkreten Inhalt des Tests explizit Bezug nimmt. Weiter ist die Nutzung von Firmenzeichen und Farben der Konkurrenz zu unterlassen; vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie nicht irreführend ist.

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07. Dezember 2011

Kein De-Mail-Postident-Verfahren der Deutschen Post für die Konkurrenz

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Urteil vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11

Die Deutsche Post muss für ihre De-Mail-Konkurrenz kein Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Da dieser Service auch von anderen Dienstleistern auf dem Markt angeboten werde, schotte die Deutsche Post weder den Ident-Markt ab, noch nutze sie eine marktbeherrschende Stellung aus. Dementsprechend handle sie auch nicht kartellrechtswidrig.
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