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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

11. September 2018

E-Mail, die Gutschein beinhaltet, ist Werbung und kann als solche unzulässig sein

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Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 22.03.2018, Az.: 2-03 O 372/17

Der Versand einer E-Mail, die einen Gutschein zur Einlösung beinhaltet, stellt eine Werbung gem. § 7 UWG dar. Erfolgt der Versand ohne Einwilligung des Empfängers, so ist er als unzulässig einzustufen. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn zwar eine Kundenbeziehung aufgrund einer vorherigen Bestellung besteht, sich der angebotene Gutschein und damit die Werbung jedoch auf das gesamte angebotene Sortiment und nicht auf eigene ähnliche Waren im Hinblick auf die frühere Bestellung bezieht.

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06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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03. September 2018

Verpflichtung des Adressaten einer einstweiligen Verfügung, Dritte über Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage zu informieren

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 01.08.2018, Az.: 6 W 53/18

Wird mit einem Verfügungsverbot die Unterlassung einer Werbeaussage erzielt, ist es nicht ausreichend, wenn der Schuldner die angegriffene Aussage lediglich entfernt. Vielmehr hat er im Rahmen der Folgenbeseitigungspflicht auch auf ihr bekannte Dritte, beispielsweise Endverkäufer oder Händler, dahingehend einzuwirken, die unzulässige Werbeaussage ebenfalls zu unterlassen bzw. sie zumindest über das ergangene Verbot zu informieren. Diese Verpflichtung besteht dabei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.

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03. September 2018

Bewerbung der Wirkung eines Arzneimittels als „antiviral“ lediglich aufgrund in-vitro-Untersuchungen ist unzulässig

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Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.08.2018, Az.: 3-10 O 22/18

Die Werbeaussage „zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ ist wettbewerbswidrig gemäß § 3a Satz 2 HWG, wenn das Arzneimittel mit der Bezeichnung als „antiviral“ einen Anwendungsbereich bewirbt, für welchen es nicht zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arzneimittel keineswegs die Viren bekämpfende Wirkung besitzt, sondern lediglich die Symptome der Krankheit therapiert. Ferner ist es auch unzulässig, die Wirkung eines Arzneimittels nur aufgrund in-vitro-Untersuchungen zu bewerben. Vielmehr muss die klinische Relevanz für den Menschen, das heißt, der Beweis, dass das Arzneimittel ebenso bei Menschen und nicht nur im Labor wirkt, festgestellt und nachgewiesen sein.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

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Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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10. August 2018

Keine Irreführung durch Unterlassen: Testbedingungen zur Ermittlung der Energieeffizienzklasse bei Staubsaugern müssen nicht angegeben werden

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Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Az.: C-632/16

1. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2. Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

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Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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10. August 2018

Abmahnung wegen Internetwerbung: Eingeschränkte Unterlassungserklärung beseitigt keine Wiederholungsgefahr

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Urteil des LG Berlin vom 25.01.2017, Az.: 97 O 122/16

Wird nach einer berechtigten Abmahnung wegen einer gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher die Unterlassung nur auf einen bestimmten Ort (hier: Internetwerbung) beschränkt wird, so kann die zu vermutende Wiederholungsgefahr auch noch weiterhin bestehen. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass der begründet geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang grundsätzlich auch durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein muss.

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