DSC5644_bearbeitet
Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Arzneimittelwerbung“

20. Dezember 2018

Vertragsstrafe von 5.100 Euro bei wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung ausreichend

©grafikplusfoto - fotolia.com
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 22.05.2018, Az.: 3 U 1138/18

Die Höhe der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss so bemessen sein, dass sie tatsächlich auch eine abschreckende Wirkung entfaltet. Dies ist jeweils an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist im Fall eines Verstoßes gegen das Arzneimittelwerberecht durch die Anpreisung einer bestimmten Wirkung für ein Erkältungsmittel eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro ausreichend und geeignet, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Weiterlesen
03. September 2018

Bewerbung der Wirkung eines Arzneimittels als „antiviral“ lediglich aufgrund in-vitro-Untersuchungen ist unzulässig

© nmann77 - Fotolia.com
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.08.2018, Az.: 3-10 O 22/18

Die Werbeaussage „zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ ist wettbewerbswidrig gemäß § 3a Satz 2 HWG, wenn das Arzneimittel mit der Bezeichnung als „antiviral“ einen Anwendungsbereich bewirbt, für welchen es nicht zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arzneimittel keineswegs die Viren bekämpfende Wirkung besitzt, sondern lediglich die Symptome der Krankheit therapiert. Ferner ist es auch unzulässig, die Wirkung eines Arzneimittels nur aufgrund in-vitro-Untersuchungen zu bewerben. Vielmehr muss die klinische Relevanz für den Menschen, das heißt, der Beweis, dass das Arzneimittel ebenso bei Menschen und nicht nur im Labor wirkt, festgestellt und nachgewiesen sein.

Weiterlesen
15. Januar 2018

Arzneimittelwerbung „Unübertroffene Wirksamkeit“ bedarf Vergleichsprodukte und den Nachweis deren geringere Wirksamkeit

© benjaminnolte - Fotolia.com
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2017, Az.: 20-I U 123/16

Die Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „Unübertroffene Wirksamkeit" stellt eine Spitzengruppenwerbung und keine Alleinstellungsbehauptung dar. Für eine Spitzengruppe ist Voraussetzung, dass ein "Hauptfeld" aus genügend anderen Wettbewerbern gegeben ist. Gibt es kein solches Hauptfeld, von dem sich die Spitzengruppe abheben kann, ist die Werbung irreführend und somit unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch, wenn der Anbieter den Nachweis der Spitzenstellung nicht zu erbringen vermag.

Weiterlesen
02. Oktober 2017

Irreführende Werbung für homöopathische Kopfschmerzmittel

© bina01 - Fotolia.com
Urteil des OLG München vom 04.05.2017, Az.: 29 U 335/17

Ein homöopathisches Kopfschmerzmittel darf nicht mit den Worten „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ beworben werden. Dies erweckt bei einem durchschnittlichen Endverbraucher den Eindruck, das Medikament sei gegen sämtliche der über 350 Arten von Kopfschmerzen wirksam. Ein sicherer Heilungserfolg kann aufgrund der Komplexität und Diversität des menschlichen Organismus allerdings nie garantiert werden. Derartige Slogans sind daher gem. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend und zu unterlassen.

Weiterlesen
11. August 2014

Zur Notwendigkeit von Pflichtangaben in Arzneimittelwerbungen

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2014, Az.: 12 O 3/13

Arzneimittelwerbungen müssen grundsätzlich die Pflichtangabe "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihre Arzt oder Apotheker" beinhalten. Ausgenommen sind Erinnerungswerbungen, die nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder mit dem Namen des pharmazeutischen Unternehmens werben. Im Fall einer Apotheke, die Arzneimittel mit der Abbildung der jeweiligen Originalverpackung und den Aussagen "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen" und "Bei Verstopfung" bewirbt, handelt es sich nicht um Erinnerungswerbung, wenn in dem Flyer auf die medizinisch-pharmakologische Wirkung hingewiesen wird. Durch diese Werbeaussagen werden auch solche Verbraucher angesprochen, die die Arzneien noch nicht kennen.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig über interessante Angebote zu Dienstleistungen der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen per E-Mail informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an [email protected] sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.