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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „HCVO“

30. November 2017

Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

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Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

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18. September 2017

Gesundheitsbezogene Angaben auf Mineralwasser

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Beschluss des BGH vom 30.01.2017, Az.: I ZR 257/15

Wird Mineralwasser mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen die Vorgaben der Health Claims Verordnung eingehalten werden. Die Mineralwasser-Richtlinie begründet insoweit keine Ausnahmen. Produktunabhängige Angaben bezüglich der positiven Eigenschaften von Calcium und Magnesium dürfen beim Endverbraucher nicht den Eindruck vermitteln, dass sich diese auf die Produkte des Herstellers und nicht allgemein auf die Mineralien selbst beziehen. Ein Lebensmittel darf daher nur als Mineralstoffquelle bezeichnet werden, wenn es tatsächlich mindestens die gesetzlich geforderte Menge dieses Mineralstoffs enthält.

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29. April 2016

Unzulässige Bewerbung von Nestlés „Alete MilchMinis Schoko“ mit gesundheitsbezogenen Angaben

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 337/15

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sind alle Angaben, die zwischen einem Lebensmittel selbst oder einzelnen Bestandteilen eines Lebensmittels und der Gesundheit einen Zusammenhang suggerieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Zusammenhang dahingehend verstanden werden kann, dass durch den Verzehr eines solchen Lebensmittels die Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt wird.

Die Bewerbung des Nestlé Produkts „Alete MilchMinis Schoko“ für Kleinkinder ab dem 8. Monat mit den Aussagen „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ ist unzulässig, da ein solcher Gesundheitsbezug auf Grundlage der HCVO zwar erlaubt ist, diese Zulassung aber nur für Kinder zwischen dem 3. und 18. Lebensjahr gilt. Die Bewerbung mit „Calcium für starke Knochen“ ist hingegen grundsätzlich unzulässig, da eine solche Wechselwirkung in der Verordnung nicht aufgeführt ist. Zudem muss der Hersteller bei der Bewerbung mit (zugelassenen) gesundheitsbezogenen Angaben darauf hinweisen, dass der Verzehr seines Produkts kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist.

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02. Februar 2016

Für Rotbuschtee darf nicht mit Aussage „Vitamine GESUND“ geworben werden

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Urteil des KG Berlin vom 27.11.2015, Az.: 5 U 96/14

Werbung für einen Rotbuschtee mit der Aussage „Vitamine GESUND“ ist wettbewerbswidrig, da es sich bei dem Begriff „gesund“ um eine unspezifische, gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt. Die Werbeaussage suggeriert einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Verbesserung des Gesundheitszustands, ohne konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen zu nennen, wobei Art. 10 Abs. 3 HCVO entgegen der Annahme des BGH bereits jetzt uneingeschränkt gilt.

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04. August 2015

Begriff „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO

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Urteil des LG Düsseldorf vom 22.05.2015, Az.: 38 O 119/14

Der Begriff „Detox“ wird von einem verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Die Silben „de“ und „tox“ können ohne spezielle Fremdsprachenkenntnisse als Negierung einerseits und Gift andererseits gedeutet werden. Insbesondere ist „Detox“ kein Kunstbegriff, der lediglich eine bestimmte Lebenseinstellung oder einen derzeitigen Wellnesstrend umschreibt. Die Beschreibung als „Detox“ bringt damit mittelbar einen Zusammenhang zwischen Produktkonsum und Gesundheit zum Ausdruck, „Detox“ ist somit eine gesundheitsbezogene Angabe.

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02. Februar 2015

Bachblüten dürfen nicht gesundheitsbezogen beworben werden

© Judith Dzierzawa
Urteil des OLG Hamm vom 07.10.2014, Az.: 4 U 138/13

Die gesundheitsbezogene Werbung für Bachblüten ist unzulässig, da sie gegen die Vorgaben der HCVO verstößt. Werbeaussagen wie "werden gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet" und "Bachblüten können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen" zielen auf das seelische Gleichgewicht ab, welches neben dem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden ebenfalls unter den Gesundheitsbegriff der HCVO fällt. Da der Werbung jedoch keine der zugelassenen, speziell gesundheitsbezogenen Angaben aus der Liste der HCVO beigefügt wurde, ist sie wettbewerbswidrig.

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12. September 2014

Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln nach der Health-Claims-Verordnung

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az.: 14c O 138/13

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist gegenüber dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorrangig zu beachten, da in der HCVO der Wille zur abschließenden Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt. Insofern sind gesundheitsbezogene Angaben dann grundsätzlich verboten, wenn sie nicht in der Verordnung explizit aufgenommen wurden. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Angabe "Ginkgo + B-Vitamine + Cholin - B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven und Konzentration und Gedächtnis" ist zulässig, wenn durch die Gestaltung der Umverpackung dem Verbraucher deutlich gemacht wird, dass die beworbene Wirkung lediglich von verschiedenen B-Vitaminen und Zink ausgeht und gerade nicht von Inhaltsstoffen des Ginkgo-Baumes.

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27. Februar 2014

„Rotbäckchen“ – Werbung stellt Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung dar

Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13

Die Bewerbung des Kinderfruchtsafts Rotbäckchen mit „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellt einen Verstoß gegen die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Health-Claims-Verordnung der EU dar und ist somit wettbewerbswidrig. Bei den beanstandeten Angaben auf dem Flaschenetikett handelt es sich nicht um von der Verordnung zugelassene Werbeaussagen, die irreführend bzw. wissenschaftlich nicht beweisbar sind.

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21. September 2012

Vodka und Energy verleihen keine Flügel

Urteil des OLG Hamm vom 10.07.2012, Az.: I-4 U 38/12

Das OLG Hamm sieht die Bezeichnung ENERGY + VODKA  für ein Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. als wettbewerbswidrig an. Streitgegenstand war eine Mischung aus koffeinhaltigem Erfrischungsgetränk und Vodka. Die Dose trug den Aufdruck „Energy & Vodka“. Der Kläger bemängelte zu Recht, dass der Begriff „energy/ Energie“ den Verbraucher auf die besonderen positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels hinweisen soll. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. dürfen jedoch gerade keine derartigen Nährwertangaben tragen, abgesehen von Hinweisen auf einen reduzierten Alkoholgehalt oder einen reduzierten Brennwert.
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