Werbeaussagen mit positivem Gesundheitseffekt sind unzulässig

Ein Hersteller von Kollagen-Trinkampullen bewarb diese mit verschiedenen Aussagen, die laut Ansicht des klagenden Wirtschaftsvereins unlauter sind. Der BGH erklärte nun, dass drei der angegriffenen Aussagen für einen Durchschnittsverbraucher als gesundheitsbezogen einzustufen sind, da dieser einen Zusammenhang zwischen dem enthaltenen Kollagen und der Funktion des Hautorgans herstellen würde. Solche gesundheitsbezogenen Angaben sind gem. Art. 10 Abs. 1 Health-Claim-VO unzulässig, was einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 3a UWG begründet. Außerdem wurde klargestellt, dass zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Aussagen kein Ausschlussverhältnis bestehe.