Keine Pausenwerbung auf der Online-Kündigungsseite
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf. Ein zusätzliches Angebot, einen Fitnessstudiovertrag statt der Kündigung beitragsfrei zu pausieren, ist dort unzulässig. Solche Zusatzinformationen können den bereits eingeleiteten Kündigungsvorgang ablenken, verzögern oder faktisch erschweren. Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und gab dem Unterlassungsantrag des Verbraucherverbandes statt.

