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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Schönheitsoperation“

26. Oktober 2021

Werbung für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure ist wettbewerbswidrig

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Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.08.2021, Az.: 3-06 O 16/21

Eine Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin warb mit Vorher-Nachher-Bildern für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff, bei welchem Hyaluronsäure unter die Haut gespritzt wird. Diese Werbung ist wettbewerbswidrig, denn sie stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dar. Ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG liegt auch dann vor, wenn die Formveränderung nicht durch einen instrumentellen Eingriff, sondern durch eine Unterspritzung der Haut vorgenommen werde, da hierdurch gerade keine kosmetische Behandlung an der Hautoberfläche stattfindet.

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28. Juli 2017

Schönheits-OP als Hauptgewinn bei Radiogewinnspiel stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2017, Az.: 5 W 94/17

Das Ausloben einer Schönheits-OP im Rahmen eines Radiogewinnspiels verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG. Es handelt sich um das Anbieten einer unzulässigen Werbegabe, § 7 Abs. 1 HWG, weil dadurch zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet wird. Teilnehmer an einem Gewinnspiel gehen grundsätzlich nicht fest von einem Gewinn aus. Der entgegen aller Wahrscheinlichkeit eingetretene Glücksfall, Gewinner zu sein, birgt die Gefahr, dass vorschnell Entscheidungen getroffen werden, deren gesundheitliche Risiken angesichts der lediglich abstrakten Gewinnmöglichkeit zuvor nicht hinreichend durchdacht wurden. Der Umstand, dass der Gewinner zu einem Radiomoderator in die Sendung geschaltet wird, verstärkt diese Gefahr zusätzlich.

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14. Juli 2016

Für Schönheitsoperationen darf nicht mit Vorher-/Nachher-Bildern geworben werden

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PM des OLG Koblenz zum Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15

Eine Klinik darf für die von ihr angebotenen Schönheitsoperationen nicht mit Bildern werben, die die Patienten im Vergleich vor und nach dem durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Eine solche Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes. Daran ändert es auch nichts, wenn die Bilder auf der Homepage der Klinik nur registrierten Nutzern zugänglich sind und darauf hingewiesen wird, dass Patienten sich eingehend informieren sollten, bevor sie die Bilder einsehen.

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