Bundesweite Werbung der „Peek & Cloppenburg KG“ Düsseldorf ist nicht irreführend
Google-Treffer stellt keine wettbewerbswidrige Werbung dar
Keine Grundgebühr bei „0,00 Euro Paketpreis“
Bereits Bestätigungs-Email einer Newsletter-Bestellung stellt unzulässige Werbe-Mail dar
Grundsätzlich ist der Versand einer Werbemaßnahme nur dann zulässig, wenn der Empfänger der Werbung in deren Empfang eingewilligt hat. Im Bereich des Email-Marketings hatte sich hier die gängige Praxis entwickelt, dass die Einwilligung im Rahmen des sog. Double Opt-in-Verfahrens erteilt werden kann. Um zu gewährleisten, dass sich auch wirklich der Inhaber einer Email Adresse in die Abonnentenliste eingetragen hat, erhält er in der Folge eine Bestätigungs-Mail an diese Adresse, mit der Aufforderung, den Empfang von künftigen Werbe-Emails zu bestätigen.
Abmahnung muss hinreichend konkret sein
Urteil des LG Freiburg vom 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12
Das LG Freiburg betonte jüngst in einem Urteil, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hinreichend konkret sein müssen. Vorliegend hatte ein Verbraucherverein den Betreiber eines Küchenfachgeschäfts abgemahnt, weil dieser in seinen Ausstellungsräumen Küchen ausstellte und zum Kauf anbot, ohne die darin enthaltenen elektrischen Haushaltsgeräte mit Etiketten über die Energieeffizienzklasse und den Energieverbrauch zu versehen. In der Abmahnung warf man dem Betreiber jedoch nur pauschal vor, gegen die entsprechenden Vorschriften zu verstoßen, ohne jedoch ein konkretes Verhalten abzumahnen. Als Konsequenz wurden dem Verein die Kosten für den Rechtsstreit auferlegt, da die Beschreitung des Klagewegs bei korrekter Abmahnung unnötig gewesen wäre und der Betreiber den Anspruch auf Unterlassung sofort anerkannte.Opt-out-Verfahren bei fakultativen Zusatzleistungen unzulässig
Hinweisbeschluss des BGH vom 25.10.2012, Az.: I ZR 81/11
Vergangenen Juli hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil (C- 112/11) klargestellt, dass vom Reisevermittler, vom Luftfahrtunternehmen selbst oder von einem vom Luftfahrtunternehmen abhängigen Unternehmen angebotene Versicherungsleistungen fakultative Zusatzkosten i.S.d. Art. 23 I S. 4 der Verordnung 1008/2008 sind. Der BGH kündigte in Konformität hierzu in einem Hinweisbeschluss an, die Revision eines Reisevermittlers zurückweisen zu wollen und begründete dies damit, dass der beklagte Reisevermittler die Versicherungsleistung nicht automatisch im Opt-out-Verfahren in den Warenkorb des Kunden legen darf, sondern zu Beginn des Buchungsprozesses klar und transparent auf diese Zusatzleistung hinweisen muss und diese nur durch ein Opt-in-Verfahren durch den Kunden angenommen werden darf.Vorsicht bei automatischer Mitabmahnung des Geschäftsführers
Urteil des KG Berlin vom 13.11.2012, Az.: 5 U 30/12
In einem Urteil entschied das KG Berlin, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht automatisch auch selbst für einen Wettbewerbsverstoß der GmbH haftet, sondern nur in besonderen Konstellationen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommt. Eine persönliche Haftung kommt hierbei in erster Linie in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Wettbewerbsverstoß selbst begangen hat oder Kenntnis davon und die Möglichkeit hatte, ihn zu verhindern. Ferner wäre eine persönliche Haftung denkbar, wenn der Geschäftsführer die Pflicht übernommen hat, Dritte vor Wettbewerbsverstößen der GmbH zu schützen oder vertragliche Beziehungen zwischen der GmbH und den anderen Wettbewerbern bestehen.