Urteile aus der Kategorie „Werberecht“
Urteil des LG Arnsberg vom 24.03.2011, Az.: 8 O 53/10
Lediglich der Besitz einer Reisegewerbekarte, die dem Einzelnen handwerkliche Tätigkeiten erlaubt, reicht nicht aus, um mit der Dienstleistung "Bedachungen" zu werben. Die Reisegewerbekarte gilt nämlich nicht für das stehende Gewerbe und ermächtigt damit nicht zur Vornahme von Bedachungen. Insofern liegt in der Reklame eine irreführende geschäftliche Handlung vor, da sie über die Befähigung und Qualifikation der Person täuscht. Eine solche Werbung ist wettbewerbswidrig.
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Irreführende Werbung bei unterschiedlichen Preisangaben
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 03.03.2011, Az.: 6 U 231/09
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen ein Produkt in unterschiedlichen Geschäftsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet und auf der zugehörigen Internetseite nicht deutlich macht, für welche Verkaufsstelle der niedrige und für welche der höhere Preis einschlägig ist. Wird nun auf der Internetseite zu der Verfügbarkeit in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, der niedrigste Preis aufgeführt, so ist dies ohne entsprechende Kennzeichnung, dass der niedrige Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt, unzulässig. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus.Verwendung des Siegels „Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet …“ ist irreführend
Beschluss des LG Köln vom 26.11.2009, Az.: 31 O 607/09
Die Verwendung eines Unternehmens-Siegles mit der Aufschrift "Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet..." für die werbliche Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend. Zwar handelt es sich vorliegend um ein Siegel einer bekannten und allgemein anerkannten Prüfungsgesellschaft, jedoch suggeriert es dem Rechtssuchenden, dass es dem damit werbenden Anwalt unter allgemein anerkannten Prüfungsbedingungen erteilt worden ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Es mangelt an einer ausreichend breit angelegten Beteiligung der betroffenen Fachkreise, welche allein eine allgemein anerkannte Auswahl der Prüfungsinhalte sicherstellen kann.„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis
Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10
Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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Streitwert bei Markenverletzung
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.04.2011, Az.: 6 W 30/11
Bezüglich der Bemessung des Streitwertes bei einer Markenverletzung, liegt ein hoher Angriffsfaktor auch dann vor, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft durch entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain den markenrechtlich geschützten Namen eines Unternehmens dazu benutzt neue Mandanten zu gewinnen, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zwar wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Verkehr das Zeichen letztlich richtig zuordnet, allerdings ist die beanstandende Verwendung der Bezeichnung im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen dieses Unternehmens zu schädigen, da mögliche Neu-Kunden abgefangen und auf eine Internetseite umgeleitet werden, die sich kritisch mit dem Unternehmen befasst.Eindeutig als Zeitungsanzeige erkennbare Werbung muss nicht als „Werbeanzeige“ gekennzeichnet werden
Urteil des HansOLG Hamburg vom 04.08.2010, Az.: 5 U 152/09
Eine Anzeige muss nicht ausdrücklich als "Werbeanzeige" bezeichnet werden, wenn sich der werbliche Charakter für den Durchschnittsleser aus den Umständen eindeutig ergibt. Ein ausdrücklicher Hinweis ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn sich die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung aus der Gestaltung der Anzeige selbst ergibt. In einer solchen Gestaltung liegt keine verschleierte Werbung.Staatliches Wettmonopol verstößt gegen Berufsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit
Beschluss des VG Berlin vom 15.04.2011, Az.: 35 L 177.11
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt erneut seinen Ansicht, dass das staatliche Wettmonopol gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und die europäische Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwetten-Vermittler verstößt. Das Lotterieangebot der Deutschen Kassenlotterie Berlin sei durch seine Hinweise auf hohe Gewinnmöglichkeiten und die gemeinnützige Verwendung der Erlöse auch mit dem Glücksspielstaatsvertrag selbst nicht vereinbar.Keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe durch bloße Teilnahme an Gewinnspiel
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.11.2010, Az.: 2 U 29/10
Verbraucher, die ihre Telefonnummern im Rahmen eines Gewinnspiels angeben, willigen damit nicht in darauffolgende Werbeanrufe ein. Dass die Einwilligung in solche Anrufe gesondert abgefragt wurde, ändert daran nichts, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmer mit richtigen Namen anmelden. Insofern liegt darin keine wirksame Einwilligung. Die Beweislast dafür, dass die Teilnehmer des Gewinnspiels mit den angegeben Namen identisch sind, trägt derjenige, der die Werbeanrufe tätigt.
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Lohnsteuerhilfeverein Preußen: Anforderung an die Werbung eines Vereins
Urteil des BGH vom 14.10.2010, Az.: I ZR 5/09
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen gilt nur für vertragliche Garantieerklärung, nicht für Werbung mit Garantien
Pressemitteilung Nr. 64/2011 des BGH vom 19.04.2011, Az.: I ZR 133/09
Unlängst entschied der BGH, dass die Pflicht, bei Abgabe einer Garantieerklärung wesentliche Angaben über Rechte des Garantieempfängers und die Geltendmachung der Garantie zu machen, nur gilt, wenn in der Erklärung eine auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung liegt. Handelt es sich lediglich um Werbung mit einer Garantie, bestehe die Verpflichtung nicht.
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