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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Lizenzverträge“

23. Juli 2014 Top-Urteil

Keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts für digitale Hörbücher

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Urteil des OLG Hamm vom 15.05.2014, Az.: 22 U 60/13

Werden einem Kunden Audiodateien wie z.B. Hörbücher oder eBooks lediglich digital zum Download bereitgestellt und regeln die AGB des Anbieters, dass der Kunde bei Vertragsschluss nur ein einfaches, nicht übertragbares Recht (Lizenz) zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Audiodatei erwirbt und gerade nicht das Eigentum an der Datei selbst, tritt keine Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG an der Datei ein. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden an einen Dritten ist somit unzulässig.

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21. Juli 2015

Weiterverwendung einer Fotografie nach Ablauf der Lizenzierungszeit

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Urteil des LG Bonn vom 22.04.2015, Az.: 9 O 163/14

Ein Kaufmann im Einzelhandel muss sich bei Übersendung von Werbematerial nicht über die Dauer der Lizenzierung erkundigen. Aus diesem Grund begründet eine Weiterverwendung nach Ablauf der Lizenzierungszeit über eines ursprünglich mit Zustimmung des Berechtigten verwendeten Bildes gemäß § 22 KUG höchstens Fahrlässigkeit. Bei der Frage nach der objektiven Bereicherung ist es sachgerecht, auf den Werbewert durch das Verbleiben des Werbematerials nach dem Ablauf der Lizenzierungszeit im Vergleich zur alternativen Verwendung des aktuellen Werbematerials abzustellen.

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16. Juni 2015

Vertrieb von Bots für World of Warcraft ist unzulässig

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Urteil des OLG Hamburg vom 06.11.2014, Az.: 3 U 86/13

Das Anbieten von Automatisierungssoftware, sog. Bots, für das Computerspiel „World of Warcraft“ stellt eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar, weil Bots einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem darstellen. Zugleich werden die Chancengleichheiten der Spieler untereinander nicht mehr gewahrt. Das Anbieten der Buddy-Bots zum Kauf stellt jedoch kein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch dar, zumal es in der Entscheidung der Spieler liegt, ob sie einen Bot verwenden möchten.

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26. Januar 2015

Leinwandkopien sind Reproduktionen

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Urteil des EuGH vom 22.01.2015, Az.: C-419/13

Die chemische Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Werks von Papierpostern auf eine Leinwand stellt eine Reproduktion im Sinne des Art. 2 a der EU-Richtlinie 2001/29 dar und bedarf einer erneuten Erlaubnis des Rechteinhabers. Es tritt insoweit keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein, wenn das Trägermedium einer in der EU mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks ersetzt und in neuer Form erneut in Verkehr gebracht wird. Auch wenn das Werk als solches völlig unberührt bleibt, wird durch die Veränderung des Trägers der Abbildung ein materiell neuer Gegenstand geschaffen, welcher nicht mehr von der auf das Ursprungswerk bezogenen Vervielfältigungszustimmung des Urhebers gedeckt ist.

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14. März 2014

Verletzung der Herkunftsfunktion einer Marke, wenn Verkehr von Lizenzvereinbarung ausgehen kann

Beschluss des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 67/12

Geht der von einer Werbung angesprochene Verkehr von Lizenzverbindungen zwischen dem Inhaber und dem Benutzer einer Marke aus, kann die Herkunftsfunktion einer Marke verletzt sein, wenn diese Lizenzvereinbarung tatsächlich nicht besteht. Dabei führt die Verwendung einer Marke im Identitätsbereich nicht zwangsläufig auch zu einer Beeinträchtigung der weiteren Markenfunktionen neben der Herkunftsfunktion.

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10. März 2014

Werbung mit irreführenden Behauptungen über Vergütungspflicht von Internetradios unzulässig

Beschluss des LG Hamburg vom 10.01.2013, Az.: 315 O 540/12

Die Werbung eines ausländischen Streaming-Anbieters, wonach der Betrieb eines Internetradios ohne Vergütungszahlung an deutsche Verwertungsgesellschaften möglich ist, ist irreführend, da eine solche Vergütungspflicht nach deutschem Leistungsschutzrecht (§§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86 UrhG) tatsächlich besteht. Nach dem Schutzlandprinzip ist auch deutsches Recht anwendbar, da sich der Ort der Verletzungshandlung aus dem beabsichtigten Abrufort – hier: Deutschland – ergibt.

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20. Februar 2014

„Freundefinder“ und zahlreiche AGB-Klauseln von Facebook rechtswidrig

Urteil des KG Berlin vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12

Die bei der Anwendungsoption "Freunde finden" versendeten E-Mails zur Gewinnung neuer Mitglieder auf Facebook stellen eine unzumutbare Belästigung und damit unerlaubte Werbung dar. Für den Nutzer ist es dabei nicht erkennbar, dass das gesamte Adressbuch seines E-Mail-Kontos auch für eine Werbung bei nicht-registrierten Personen verwendet wird. Insoweit fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in diese Datenverarbeitung. Gleiches gilt für die damit verbundenen Erinnerungs-E-Mails.

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07. Februar 2014

UsedSoft II

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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