Anwendungsbeobachtung als Werbemaßnahme für ein Arzneimittel
Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme ist auf das Verkehrsverständnis eines durchschnittlich informierten, vernünftigen Adressaten abzustellen, an die sich die Werbung richtet. Hier kann auch der Fachkreis der Adressaten maßgeblich sein. Allerdings ist eine Werbung für ein Arzneimittel mit Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung und Sternchenhinweis irreführend, wenn es sich hierbei nicht um eine klinische Studie oder wissenschaftliche Erkenntnis handelt.