Sachliches Interesse allein genügt nicht für mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung
Wer zu Werbezwecken telefonisch mit Personen aus Berufsgruppen Kontakt aufnimmt, die für die umworbenen Produkte besonders zugänglich zu sein scheinen, muss nachweisen, dass die Kontaktaufnahme nicht auch auf anderem Wege (z.B. postalisch) möglich gewesen wäre. Denn erst dann käme eine mutmaßliche Einwilligung bzgl. der Telefonwerbung in Betracht.