Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 06.10.2011, Az.: 6 U 267/10
Folgende AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB und ist deshalb auch nicht wettbewerbswidrig:
Der Vertrag beginnt am […] und wird auf 5 Jahre [alternativ „3 Jahre“] fest geschlossen. Er kann zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit.
Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Urteil des BGH vom 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10
Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
Urteil des LG Berlin vom 18.07.2011, Az.: 30 O 350/10
Der Nutzer eines "Prepaid"-Mobilvertrags muss nur den vertraglich vereinbarten Preis für die Nutzung des Dienstes eines Mobilfunkanbieters zahlen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur automatischen Wiederaufladung kann nicht so verstanden werden, dass mehr als eine einmalige Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor dem erneuten aktiven Wiederaufladen gewünscht war. Die bessere Kostenkontrolle, die bei einem "Prepaid"-Modus im Gegensatz zu einen „Postpaid“-Tarif beabsichtigt wird, ist sonst nicht möglich.
Urteil des LG Hamburg vom 09.03.2011, Az.: 315 O 489/10
Die Vermittlung personalisierter Online-Tickets durch eine Vermittlungsplattform ist wettbewerbswidrig, sofern die Eintrittskarten von gewerblichen Anbietern angeboten werden. Bei personalisierten Eintrittskarten, d.h. Eintrittskarten auf denen der Name des Erstbesitzers aufgedruckt ist, handelt es sich um nicht verkehrsfähige Waren, die unter das per-se-Verbot des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fallen, so dass ein Anbieten der Karten wettbewerbswidrig ist. Das Abtretungsverbot des Veranstalters in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam und verstößt auch nicht gegen Kartellrecht.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Klausel zur Gewährung einer Lizenz für die Verwendung aller Namen, eingetragenen Marken und Darstellungen im Rahmen hochgeladener Produktbilder ist überraschend und somit unwirksam. Die Klausel hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen nicht für überraschend, sondern sah darin eine zulässige Übertragung von Nutzungsrechten.
Bereits zum 20. Januar 2011 lief die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug ab – ab dem 20. Juli 2011 haben diese nun die Umsetzungsvorschriften anzuwenden. Wichtige Neuerungen, welche die Spielzeug-Richtlinie und nunmehr auch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz für Hersteller aber auch für Online-Händler hat, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Auch wenn der Gesetzgeber bereits am 11. Juni 2010 die fernabsatzrechtlichen Regelungen zum Widerrufsrecht durch ein Änderungsgesetz angepasst hat, befindet sich derzeit erneut ein Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren, um eine Novellierung der Vorschriften im Bereich des Widerrufrechts vorzunehmen. Am 26. Mai 2011 beschloss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags diese Änderung des Widerrufrechts, nachdem die Bundesregierung den Entwurf Mitte März in den Bundestag eingebracht hat. Auch wenn das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, möchten wir Ihnen bereits heute die kommenden Änderungen des Gesetzes im Einzelnen erläutern.
Mit der stetig anwachsenden Zahl von Smartphone Nutzern steigt auch das Interesse von Unternehmen, sich im Mobile Business repräsentativ darzustellen. Applikationen für die Handys – sog. Apps – stellen mittlerweile bereits einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar, den es nicht zu unterschätzen gilt. Es ist nicht nur möglich, Bahntickets über das Mobiltelefon zu ordern, sondern es werden vollständige Internetseiten für Smartphones optimiert und ganze Bestellprozesse im mobilen Internet abgebildet. Wie auch im eCommerce sind auch im mobilen Web jedoch zahlreiche wichtige gesetzliche Pflichten vom Unternehmen zu berücksichtigen, welche der folgende Artikel aufzeigen möchte.
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