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Urteil_Bundesgerichtshof
19. Oktober 2015 Top-Urteil

Übernahme kurzer Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Titel kann zulässig sein

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Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nach-prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

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15. Oktober 2015

Haftung des Branchenverzeichnisses für wettbewerbswidrigen Eintrag

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.09.2015, Az.: 6 U 77/14

Ist die Einstellung von Basisdaten in einem Telefonbuch irreführend, haftet der Verlag grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich dafür. Anders ist dies allerdings, wenn der Verlag in Kenntnis der falschen Einordung den Verzeichnisinhalt weiter fortführt.

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13. Oktober 2015

Werbeaussage „Zertifizierter Bausachverständiger“ ist zulässig

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Urteil des LG Bonn vom 10.06.2015, Az.: 16 O 38/14

Ein staatlich geprüfter Bautechniker, welcher in seinem Briefkopf mit der Angabe „Zertifizierter Bausachverständiger“ wirbt, handelt sowohl mit als auch ohne Hinweis „TÜV und Euro-Zert“ nicht wettbewerbswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn er tatsächlich über eine entsprechende Qualifikation verfügt.

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12. Oktober 2015

Osteopathische Leistungen setzen Heilpraktikererlaubnis voraus

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015, Az.: I-20 U 236/13

Ein Physiotherapeut darf nicht mit osteopathischen Leistungen werben, wenn er nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis für die Ausübung der Heilpraktik gemäß § 1 HeilPrG verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der Physiotherapeut nur auf ärztliche Anordnung tätig wird und die Leistung durch eine besonders ausgebildete Mitarbeiterin erbracht wird.

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12. Oktober 2015

Abbildung einer Wiese mit Pollen legt keine pflanzlichen Wirkstoffe nahe

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Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 188/14

Die bildhafte Darstellung des Anwendungsgebietes eines Arzneimittels auf deren äußeren Umhüllung stellt nur dann unzulässige Werbung dar, wenn sie „werblichen Überschuss“ enthält oder zu Werbezwecken eingesetzt wird. So suggeriert die Verpackung eines Anti-Allergikums, auf der eine Wiese mit stilisierten Pollen zu sehen ist nicht, dass es sich hierbei um ein pflanzliches Arzneimittel handelt oder es einen pflanzlichen Wirkstoff enthalte.

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09. Oktober 2015

50%-Rabattaktion der mytaxi-App nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des LG Hamburg vom 15.09.2015, Az.: 312 O 225/15

Die Rabattaktion eines Unternehmens, bei welcher der Kunde 50% des Fahrpreises erstattet bekommt, wenn er das Taxi über eine Taxivermittlungs-App bestellt und die Fahrt auch über diese App bezahlt, verstößt nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist daher auch nicht wettbewerbswidrig. Zum einen ist das betroffene Unternehmen nicht Unternehmen i.S.d. PBefG, da die reine Vermittlungstätigkeit nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führt, zum anderen wird die vorgeschriebene Tarifbindung nicht umgangen, da das Beförderungsunternehmen das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält.

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08. Oktober 2015

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

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Urteil des LG Hamburg vom 25.06.2015, Az.: 327 O 374/14

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – im vorliegenden Fall ein Demenz-Pflaster – genügen die Übereinstimmungen der Produktgestaltung nicht für die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Allein schon deshalb, da das Produkt weder vom Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien gewählt wird. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament kann durchaus eine wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben sein, wobei an die Herkunftstäuschung hohe Anforderungen zu stellen sind.

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07. Oktober 2015

Anforderungen an Schufa-Hinweis in Mahnschreiben

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Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

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30. September 2015

Telekommunikationsanbieter dürfen Kunden nicht über Wechsel-Bedingungen täuschen

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2015, Az.: I-2 U 4/15

Möchte ein Kunde seinen Telekommunikationsanbieter wechseln, so kann der bestehende Vertrag auch im Rahmen eines vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Portierungsformulars, welches der künftige Anbieter an den bisherigen übermittelt, gekündigt werden. Kontaktiert der bisherige Anbieter daraufhin den Kunden und vermittelt ihm wahrheitswidrig, dass nur er selbst eine Kündigung des Vertrages vornehmen könne und dokumentiert in dem Gespräch einen auf dieser Aussage beruhenden Widerruf der bereits erfolgten Kündigung, so handelt dieser in wettbewerbswidriger Weise. Ein solches Vorgehen stellt insbesondere dann eine Täuschung des Kunden dar, wenn dieser weiter verdeutlicht, an seinem Vorhaben - den Anbieter zu wechseln - festhalten zu wollen.

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