Heilpraktiker und Psychotherapie
Wenn jemandem die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen, ist es nicht irreführend, wenn er sich als "Heilpraktiker für Psychotherapie" bezeichnet.
Wenn jemandem die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen, ist es nicht irreführend, wenn er sich als "Heilpraktiker für Psychotherapie" bezeichnet.
a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.
b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.
c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.
Erwirbt ein Verbraucher im Rahmen eines Servicevertrags sogenannte Reisewerte, die in einem Reisebüro auf den Reisepreis angerechnet werden können, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Anrechnung um einen verhaltenen Anspruch. Derartige Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. Die Verjährung eines verhaltenen Anspruchs beginnt erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wird, nicht bereits mit Erwerb der konkreten Reisewerte.
Wird ein Produkt mit einem Hersteller beworben, obwohl nicht alle Bestandteile von ihm stammen, so führt er die Verbraucher dann nicht über seine Herstellereigenschaft in die Irre, wenn er zumindest im Rechtssinn Hersteller des Produktes ist. Das gilt für das allein produktverantwortliche Unternehmen jedenfalls für § 4 ProdHaftG und § 1 I Nr. 1 ÜZVO.
Bewirbt ein Möbelhaus in einem Werbeprospekt Komplettküchen, so stellt diese Werbung selbst dann ein Angebot i. S. d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar, wenn sie nicht als bindendes Angebot oder „invitatio ad offerendum“ zu qualifizieren ist. Voraussetzung ist einzig, dass Merkmale und Preise der Produkte so angegeben sind, dass der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann. Ist dies der Fall, so müssen die Herstellerbezeichnungen der in den Küchen verbauten Elektrogeräte als wesentliche Merkmale zwingend im Prospekt genannt werden.
Kommt einem Produkt wettbewerbliche Eigenart zu, so kann der Vertrieb einer Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn diese geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Täuschung verzichtet wird. Werden die wesentlichen Gestaltungsmittel, durch die die wettbewerbliche Eigenart begründet wird, nahezu identisch übernommen und kommt dem Ursprungsprodukt eine sehr hohe oder weit überdurchschnittlich gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu, die durch den Vertrieb ähnlicher Produkte lediglich auf „hoch“ bzw. „überdurchschnittlich“ abgesenkt wird, so ist der Vertrieb dieser Nachahmungen wettbewerbswidrig.
Werbeaussagen über die gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels sind als solche nur dann zulässig, wenn diese Wirksamkeit zuvor mittels einer Studie nach dem sogenannten „Goldstandart“, also einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung unter Veröffentlichung und Einbeziehung in den Diskussionsprozess der Fachwelt, bewiesen worden ist. Der Verweis auf die Tatsache, dass der Autor der Studie zum Forschungszeitpunkt zeitgleich Patentinhaber und Anteilseigener der Herstellerfirma war, genügt in der Regel nicht um gewichtige Zweifel am Aussagegehalt der Studie begründen zu können, sofern dieser Interessenskonflikt mittels einer externen Überprüfung durch unabhängige Beteiligte ausgeglichen werden kann.
Der Vertrieb der Software „Adblock Plus“ verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, da er einerseits vordergründig der Förderung des eigenen Absatzes dient und andererseits die Internetseiten, die sich hauptsächlich durch Werbung finanzieren, gerade nicht vom Markt verdrängen, sondern vielmehr für das Geschäftsmodell des „Whitelistings“ gewinnen will. Des Weiteren greift die Open-Source-Software nicht unmittelbar in die Internetseite der Mitbewerber ein, vielmehr ermöglicht sie dem einzelnen Internetnutzer, ausgewählte Werbung einzig auf seinem Computer nicht anzuzeigen.
Durch den Verkauf eines Kosmetikprodukts, dessen Verpackung einen Hohlraum von fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmacht, wird dem Verbraucher eine falsche Größe des tatsächlichen Produktinhalts vorgespiegelt, sodass eine unzulässige Irreführung vorliegt. Auch die Angabe der Füllmenge auf der Verpackung, sowie die angebrachte Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ wirken der Irreführung nicht entgegen.
Das Einrichten einer so genannten „Catch-all“ Funktion für den Emailverkehr einer Internetdomain stellt kein wettbewerbswidriges Abfangen von Emails dar, die eigentlich an den Konkurrenten mit ähnlichem Firmennamen gerichtet waren.