Eindeutig als Zeitungsanzeige erkennbare Werbung muss nicht als „Werbeanzeige“ gekennzeichnet werden
Urteil des HansOLG Hamburg vom 04.08.2010, Az.: 5 U 152/09
Eine Anzeige muss nicht ausdrücklich als "Werbeanzeige" bezeichnet werden, wenn sich der werbliche Charakter für den Durchschnittsleser aus den Umständen eindeutig ergibt. Ein ausdrücklicher Hinweis ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn sich die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung aus der Gestaltung der Anzeige selbst ergibt. In einer solchen Gestaltung liegt keine verschleierte Werbung.