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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Telefonwerbung“

25. März 2010

Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung

Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2010, Az.: I-4 U 189/09 Eine Unterlassungserklärung kann grundsätzlich unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Solche Bedingungen dürfen aber nur für den Fall aufgenommen werden, dass sich das zu unterlassende Verhalten später als rechtmäßig herausstellt. Vorliegende Bedingung umfasste die allgemein verbindliche, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung des zu unterlassenden Verhaltens, ohne dass die Klärung des Verhaltens als rechtmäßig ausdrücklich aufgenommen wurde. Der Beklagte wurde von uns im gerichtlichen Verfahren vertreten.
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16. Februar 2010

Nicht abwählbare Einwilligungsklauseln in Verträgen sind unwirksam

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az.: 4 O 90/09, 4 O 89/09

Einwilligungsklauseln, die unbestimmte Werbung an den Kunden zulassen und dem Vertragspartner erlauben, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, sind dann unzulässig, wenn der Kunde diesen Klauseln beim Abschluss des Vertrages zwangsweise zustimmen muss und auch keine Abwahlmöglichkeit hat. Für die Wirksamkeit solcher Klauseln müssen die Einwilligungspassagen im Vertragstext deutlich vorgehoben sein und der Kunde durch seine gesonderte Erklärung aktiv in Werbung und der Weitergabe seiner Daten zustimmen.
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07. Januar 2010

Empfehlung durch Dritte ersetzt nicht die Einwilligung in Werbeanrufe und Werbefaxe

Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009, Az.: 4 U 219/08

Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers sind unzulässig. Erfolgt ein Werbeanruf aufgrund einer Empfehlung durch einen Dritten, ist hierzu dennoch die Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Dies gilt auch bei einem Thema von hochgradigem öffentlichen Interesse. Gegenüber Unternehmen kommt es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Interesses des Angerufenen immer auf dessen Sicht an und nicht auf die eines Dritten. Entsprechendes gilt zudem für Faxzusendungen.
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16. Oktober 2009

Unterlassungserklärung „unter auflösender Bedingung“

Urteil des LG Bochum vom 01.09.2009, Az.: I-12 O 85/09

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wird, ist wirksam. Hierunter kann nach unbefangener, situationsgerechte Betrachtung der abgegebenen Unterlassungserklärung nur der Fall verstanden werden, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt.
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01. September 2009

Keine Cold Calls bei ehemaligen Kunden

Urteil des OLG Hamm vom 30.06.2009, Az.: 4 U 54/09

Auch das Anrufen ehemaliger Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt sind, stellt einen unerlaubten Werbeanruf dar. Es ist unlauter und damit wettbewerbswidrig. Unternehmen ist es nicht gestattet, durch sogenannte Kaltanrufe den alten Kundenstamm zur Rückkehr zu bewegen; denn allein die Tatsache, dass die Angerufenen einmal Kunden waren, rechtfertigt ungebetene Telefonwerbung nicht.
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26. August 2009

Der Nachweis der Einwillligung in Werbeanrufe

Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2008, Az.: 312 O 362/08

Die Einwilligung in Werbeanrufe muss vor Tätigung der Anrufe eingeholt werden. Durch diese Einwilligung entsteht zwischen dem Kunden und dem Anrufer ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses können aus dem berechtigten Interesse des Nachweises, dass eine Einwilligung vorgelegen hat, nach dem Widerruf dieser Erklärung die Daten beim Unternehmen weiter vorgehalten werden.
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10. August 2009

Wettbewerbsförderung reicht für Wettbewerbsverhältnis

Urteil des OLG Hamm vom 04.06.2009, Az.: 4 U 41/09

Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn man einen fremden Wettbewerb fördert, in diesem Falle durch telefonische Anfragen zur Erlaubnis von Telefonwerbung. Ein Dankschreiben an die Kunden hat relevante Angaben über die erbrachte Dienstleistung im Bereich Anzeigenwerbung zum Inhalt. Die Aussagen des Vereins haben mit Informationen tatsächlicher Art über die geschäftlichen Verhältnisse den Eindruck erzeugt, dass weiterer Bedarf an Exemplaren, die über neue Anzeigen finanziert und vom Unternehmen vertrieben werden, besteht. Diese Angabe kann so nicht nachgewiesen werden und ist daher irreführend.
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04. August 2009

Cold Calls – Formular der Bundesnetzagentur

Formular der Bundesnetzagentur: Anzeige über den Erhalt unerlaubter Telefonwerbung Wie bereits berichtet trat am 04.08.2009 das neue Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung in Kraft. Bei Verstößen gegen dieses ist die Bundesnetzagentur für die Verfolgung zuständig. Um jedoch tätig werden zu können, müssen die Betroffenen die sogenannten Cold Calls mit Hilfe eines Formulars anzeigen. Dieses wurde jetzt auch veröffentlicht und steht zum Download bereit.
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29. Juni 2009

Werbliche Anrufe nur bei ausdrücklicher Zustimmung

Urteil des LG Bochum vom 15.05.2008, Az.: 14 O 61/08

Wird eine Einwilligungsklausel so formuliert, dass neben der Speicherung und Übermittlung von Daten diese für zukünftige telefonische Bewerbung vorgehalten werden, so ist eine derartige vorweggenommene Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Deshalb ist die Nutzung der aufgenommenen Daten für werbliche Anrufe als eine unzumutbare Belästigung zu bewerten, sofern nicht die ausdrückliche Zustimmung zu diesem Teilaspekt der Klausel erteilt worden ist.

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16. November 2006

Telefonwerbung für „Individualverträge“

Urteil des BGH vom 16.11.2006, Az.: I ZR 191/03 1. Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. 3. Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll. 4. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.
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