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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbeanruf“

17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

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08. Juli 2016

Schutzbereich des § 7 UWG erfasst nicht die Entscheidungsfreiheit bei Werbeanrufen

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Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 276/14

a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

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23. Juli 2015

Forderung auf Leistung aufgrund eines „Cold Calls“ unzulässig

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Urteil des AG Bonn vom 23.06.2015, Az.: 109 C 348/14

Ob bei einem Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen (sog. „Cold Call“), der eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darstellt, ein wirksamer Vertrag mit daraus resultierenden Forderungen des Anrufers zustande gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, da der unerlaubt Angerufene dem Anrufer jedenfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegenhalten kann (sog. dolo-agit- Einwendung aus dem Grundsatz Treu und Glauben, § 242 BGB).

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21. August 2014

Zur Zulässigkeit von Anrufen eines Marktforschungsunternehmens

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 28.04.2014, Az.: 31 C 120/14

Telefonanrufe bei einem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung sind nicht als belästigende Werbeanrufe einzuordnen, wenn der Anruf nicht dem Ziel dient, den Absatz des beauftragenden Unternehmens zu fördern und weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkte unmittelbar oder mittelbar erkennen lässt. Wird eine Umfrage von mehreren Unternehmen beauftragt, so spricht dies dafür, dass es nicht um die Absatzförderung eines Produktes geht.

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20. Juni 2014

Telefonische Kundenbefragung ohne Einwilligung unzulässig

Urteil des OLG Köln vom 19.04.2013, Az.: 6 U 222/12

Wird im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens bei einem Kunden, der sich zuvor wegen einer technischen Störung an den Kundenservice des Unternehmens gewandt hatte, ohne dessen Einwilligung eine telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung durchgeführt, bei der neben Fragen im Zusammenhang mit der Behebung des technischen Problems auch solche zu Freundlichkeit, Erreichbarkeit und Engagement des Servicemitarbeiters gestellt werden, so stellt dies eine unzulässige, den Angerufenen unzumutbar belästigende Telefonwerbung dar.

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07. Januar 2010

Empfehlung durch Dritte ersetzt nicht die Einwilligung in Werbeanrufe und Werbefaxe

Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2009, Az.: 4 U 219/08

Werbemaßnahmen ohne Einwilligung des betroffenen Verbrauchers sind unzulässig. Erfolgt ein Werbeanruf aufgrund einer Empfehlung durch einen Dritten, ist hierzu dennoch die Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Dies gilt auch bei einem Thema von hochgradigem öffentlichen Interesse. Gegenüber Unternehmen kommt es bei der Beurteilung des mutmaßlichen Interesses des Angerufenen immer auf dessen Sicht an und nicht auf die eines Dritten. Entsprechendes gilt zudem für Faxzusendungen.
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26. August 2009

Der Nachweis der Einwillligung in Werbeanrufe

Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2008, Az.: 312 O 362/08

Die Einwilligung in Werbeanrufe muss vor Tätigung der Anrufe eingeholt werden. Durch diese Einwilligung entsteht zwischen dem Kunden und dem Anrufer ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses können aus dem berechtigten Interesse des Nachweises, dass eine Einwilligung vorgelegen hat, nach dem Widerruf dieser Erklärung die Daten beim Unternehmen weiter vorgehalten werden.
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