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Urteile aus der Kategorie „Telefonwerbung“
15. Mai 2012
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 17.11.2011, Az.: 12 U 33/11
Die Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ist lauter, wenn der Anschlussinhaber ausdrücklich einverstanden ist. Zum Nachweis des Einverständnisses des Verbrauchers, welches über eine Internetpräsenz generiert wurde, ist das Double-Opt-In-Verfahren notwendig.
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20. Oktober 2011
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10
Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.
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02. September 2011
Beschluss des OLG Köln vom 12.05.2011, Az.: 6 W 99/11
Für die Zusendung von Werbe-SMS ist eine ausdrückliche Einwilligung notwendig. Es liegt keine mutmaßliche Einwilligung vor, wenn die Nummer eines Mobiltelefonanschlusses (für den Werbenden erkennbar) ohne Einverständnis des Anschlussinhabers weitergegeben wird und der Werbende davon aus geht der Anschlussinhaber sei (wegen enger persönlicher Beziehungen zwischen den auf Verbraucherseite Beteiligten) mit der Weitergabe der Nummer durch den Dritten einverstanden.
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24. August 2011
Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 50/09
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
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23. August 2011
Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 38/10
Wettbewerbsrechtlich zulässig ist die Werbung mit einem Telefonanruf gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Verbrauchers vorliegt. Solch eine Zustimmung liegt nicht vor, wenn der Verbraucher für ein Gewinnspiel u.a. seine Telefonnummer für folgenden Zweck angibt: "Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote" und später im Rahmen der telefonischen Gewinnbenachrichtigung ein Zeitschriftenabonnement angeboten wird.
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03. Mai 2011
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.11.2010, Az.: 2 U 29/10
Verbraucher, die ihre Telefonnummern im Rahmen eines Gewinnspiels angeben, willigen damit nicht in darauffolgende Werbeanrufe ein. Dass die Einwilligung in solche Anrufe gesondert abgefragt wurde, ändert daran nichts, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmer mit richtigen Namen anmelden. Insofern liegt darin keine wirksame Einwilligung. Die Beweislast dafür, dass die Teilnehmer des Gewinnspiels mit den angegeben Namen identisch sind, trägt derjenige, der die Werbeanrufe tätigt.
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01. April 2011
Urteil des BGH vom 05.10.2010; Az.: I ZR 46/09
a) Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.
b) Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.
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30. August 2010
Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az.: I ZR 27/08
Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
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19. Juli 2010
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 12.01.2010, Az.: 14 C 1016/09
Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.
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20. Mai 2010
Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10
Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
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