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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verstoß“

20. August 2020

Eingangskontrollen in Spielhallen: Bekämpfung der Glücksspielsucht

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Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 02.07.2020, Az.: 6 U 17/19

Spielhallenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangskontrollen zu den Spielhallen entsprechend eingehalten werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zugangsregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es liegt auch kein Verstoß gegen die DSGVO vor, sofern Spielhallenbetreiber die Identität von Gästen feststellen, die nicht gesperrt sind. Maßgeblich für die Datenerhebung, ist der Schutz vor Glücksspielsucht.

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30. Juli 2020

DSGVO-Verstoß kann abgemahnt werden

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Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19

Die Datenschutzgrundverordnung regelt Rechtsbehelfe laut OLG Stuttgart nicht abschließend. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nach dem UWG abgemahnt werden kann, wenn es sich bei der entsprechenden Norm um eine Marktverhaltensregel handelt. Hierfür muss eine Norm auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Außerdem muss der Verstoß geeignet sein, die geschützten Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht entschied vorliegend, dass die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen.

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22. Oktober 2012

Wiederholte Verwendung unzulässiger AGB kann fünfstelliges Ordnungsgeld verursachen

Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09 Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
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20. September 2011

Kerngleiche Verletzungshandlungen im engen Unterlassungstitel

Beschluss des OLG Celle vom 16.07.2011, Az.: 13 W 56/11

Der Antragsteller erstritt einen sehr eng gefassten Unterlassungstitel, welcher dem Antragsgegner verbot konkrete Produkte in einer bestimmten Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben.  Nach Zustellung des Titels warb der Antragsgegner für ähnliche und identische Produkte in einer anderen Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises. Im Rahmen eines eng gefassten Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Abweichende Packungsgrößen sind von solch einem engen Unterlassungstitel erfasst, nicht aber lediglich ähnliche Produkte.
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11. August 2011

Herrscht die „Oberpfälzer Bierkönigin“ über die gesamte Oberpfalz?

Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.2011, Az.: 3 U 2521/10

Die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigin“ ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass sie sämtliche oberpfälzische Brauereien repräsentiert. In Wahrheit repräsentiert sie nur eine oberpfälzische Brauerei und diese hat sie ausschließlich für eigene Werbezwecke wählen lassen und dementsprechend auch nur zu diesem Zweck eingesetzt. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unlauter, da insbesondere die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt werden. Der Verbraucher bewertet die Wahl und den Auftritt einer Bierkönigin als „Werbegag“ und weiß, dass die Wahl einer Bierkönigin mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist. Für die Kaufentscheidung ist es irrelevant, wie viel Einfluss die einzelnen Brauereien an der Wahl der entsprechenden Bierkönigin haben.
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10. Dezember 2010

Glücksspielangebote via Internet weiterhin wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.11.2010, Az.: 12 O 232/09

Sportwetten und Glücksspiele, die über das Internet veranstaltet, angeboten und beworben werden, sind unzulässig. Erneut bejahte ein Gericht bei derartigen Angeboten den Verstoß gegen Wettbewerbsrecht als auch die Verletzung des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV). Das Urteil des LG Düsseldorf steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH. Denn dieser hält vielmehr das deutsche Glückspielmonopol für unzulässig, nicht jedoch das Verbot, öffentliche Glückspiele im Internet zu vermitteln.
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20. Mai 2010

Streitwertbestimmung bei unzulässiger Telefonwerbung und fehlender Widerrufsbelehrung

Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10

Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
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12. November 2009

Detektivkosten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sind ersatzfähig

Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09

Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.
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18. Mai 2009

Aufgepasst, Werbung!

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.03.2009, Az.: 6 U 242/08

Ist eine Werbung darauf ausgelegt, entweder richtig verstanden zu werden und unbeachtet zu bleiben oder falsch verstanden und daher zur Vertragsgrundlage zu werden, so ist dies bei bereits geringer Irreführungsquote nicht zulässig. Auffällig ist zudem, dass der Werbung eine Anpreisung der Leistungen völlig fehlt, was gerade bei werblichen Erstkontakt üblich ist. Vielmehr wird darauf vertraut, dass der Leser durch die Anweisung, die Adresse zu überprüfen und zu vervollständigen, nur mit eingeschränkter Aufmerksamkeit vorgeht.

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