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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

04. Februar 2019

Keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr bei englischer Bezeichnung „Cab“

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Urteil des LG Dortmund vom 28.12.2018, Az.: 4 O 151/18

Bei einer Werbung mit der englischen Bezeichnung „Cab“ für eine App zur Vermittlung von Fahraufträgen an Mietwagen- und Taxiunternehmen besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Farbe der Mietwägen des Unternehmens nicht die „typische Taxifarbe“ (Hellelfenbein) aufweist. Allein die Bezeichnung „Cab“, die übersetzt „Taxi“ bedeutet, begründet keinen Unterlassungsanspruch.

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28. Januar 2019

Anpreisung einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingung in direkter Nähe unzulässig

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Urteil des LG Düsseldorf vom 05.09.2018, Az.: 12 O 204/17

In einer Aktionsbroschüre mit einer Garantie zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe dieses Werbehinweises die jeweiligen Garantiebedingungen anzugeben, ist unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der Garantie in den Bedingungen erheblich eingeschränkt wird, sodass die versprochene Garantieleistung den Erwartungen des Verbrauchers nicht gerecht wird. Bei der Werbung mit Testergebnissen muss dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit gegeben werden, anhand der Angabe einer Fundstelle ohne weiteres die Herkunft und die Bewertungen des Tests nachzuprüfen. Letztlich ist im Rahmen einer Werbebroschüre auch über die Identität des werbenden Unternehmens zu informieren, dazu gehören sowohl die Rechtsform des Unternehmens als auch die vollständige Anschrift inklusive der Postleitzahl.

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08. Januar 2019

Angabe der Kontrollbehörde bei Verkauf von Bio-Lebensmitteln im Internet

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Urteil des OLG Celle vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18

Werden Lebensmittel im Internet unter der Bezeichnung „Bio“ angeboten, ist die Codenummer der entsprechenden Kontrollbehörde anzugeben. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse für die Entscheidungsfindung zum Kauf eines biologisch zertifizierten Produkts; die Nichtangabe dieser Information stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht erforderlich ist es hingegen, die Codenummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot oder sogar direkt auf der Produktangebotsseite anzugeben. Es genügt, wenn die Angabe beispielsweise auf einer verlinkten Seite erfolgt.

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08. Januar 2019

Kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts mit presseähnlicher Aufmachung unzulässig

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Pressemitteilung Nr. 196/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17

Die Verteilung eines kostenlosen kommunalen Amtsblatts durch eine Kommune ist unzulässig, wenn das Amtsblatt presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die im Widerspruch zum Gebot der Staatsferne der Presse stehen. Staatliche Publikationen müssen anhand von Art, Inhalt, Illustration und Layout als solche erkennbar sein und dürfen lediglich Sachinformationen enthalten. Darunter fällt die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Information über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Eine überwiegend pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde ist jedoch nicht gestattet, da dieser Bereich Aufgabe der Presse und nicht des Staates ist.

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14. Dezember 2018

Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten müssen bei Verkauf in Online-Shop angegeben werden

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17

Auch beim Verkauf von Naturkosmetikprodukten in einem Online-Shop, müssen die Inhaltsstoffe der Produkte angegeben werden, da es sich bei dieser Angabe um wesentliche Information handelt, welche dem Verbraucher ansonsten in unzulässiger Weise vorenthalten werden. Gerade bei Naturkosmetik ergibt sich der Charakter der Produkte aus den Inhaltsstoffen, weswegen ein Vorenthalten der Inhaltsstoffe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Verweis auf die Internetseite des Herstellers genügt nicht, da die wesentlichen Informationen im Angebot selbst enthalten sein müssen.

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11. Dezember 2018

Anforderungen an Aufklärungspflichten bei Mehrfachabmahnung

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Beschluss des LG Würzburg vom 27.09.2018, Az.: 1 HK O 1487/18

Ein Fall der Drittunterwerfung liegt dann vor, wenn der für die wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung Verantwortliche abgemahnt wird, er jedoch zuvor bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten wegen derselben Verletzungshandlung abgegeben hat. In einem solchen Fall muss der (erneut) Abgemahnte bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem Zweitabmahnenden erfüllen. Ein pauschaler Hinweis auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Abgemahnte den Zweitabmahner detailliert informieren, damit dieser zuverlässig beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Darunter fallen Angaben über den Erstabmahner und den Inhalt der Unterlassungserklärung einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe. Entsteht dem Zweitabmahner durch eine nicht ausreichend erfolgte Aufklärung ein Schaden (hier: die Kosten der Unterlassungsklage), kann der Zweitabmahner diesen Schaden gem. § 280 BGB geltend machen.

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27. November 2018

Anspruch auf Unterlassung von Produktvertrieb bei wettbewerbswidriger Nachahmung

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Urteil des OLG Köln vom 16.02.2018, Az.: 6 U 90/17

Liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung eines Produktes vor (hier: Lippenpflegeprodukt), begründet dies einen Unterlassungsanspruch auf den Vertrieb dieses Produktes. Dabei muss das nachgeahmte Produkt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen und es müssen Umstände, wie die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder der unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Originalproduktes, vorliegen, welche Unlauterkeit begründen. Eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes liegt vor, wenn der Gesamteindruck eines Produktes dazu führt, dass der Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt. Eine solche Eigenart hat das Gericht vorliegend wegen des Designs bejaht, weil die Umverpackung eine Kugelform hat, wobei der Deckel abgeschraubt werden kann und das Pflegebalsam dann aus dem unteren Teil herausragt. Die Gegnerin konnte nicht darlegen, dass es bei der Markteinführung bereits Produkte mit einem ähnlichen Design gegeben habe.

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13. November 2018

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführende Werbung

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Urteil des LG Köln vom 18.09.2018, Az.: 31 O 376/17

Eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für den Vergleich von Autoversicherungen kann als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG einzustufen sein. Bei dem angesprochenen Verkehrskreis kann durch das Garantieversprechen die Annahme entstehen, dass das Vergleichsportal die Gewähr dafür übernimmt, dass auf dem gesamten Markt keine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei. Sind außerhalb des Vergleichsportals tatsächlich jedoch Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden, ist die Werbung irreführend.

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22. Oktober 2018 Top-Urteil

Die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

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