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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

06. Juni 2016

Keine Nachahmung einer Romanfigur durch ähnliches Karnevalskostüm

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Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.

b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.

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02. Juni 2016

Vertrieb eines „Adblockers“ ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

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Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2015, Az.: 11 O 238/15

Die Unlauterkeit des Vertriebs eines sogenannten „Adblockers“ ist anhand einer Abwägung der jeweiligen Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln. Dabei spricht gegen eine Unlauterkeit insbesondere, wenn der Vertrieb der Software in erster Linie der Gewinnerzielung dient und nicht die Beeinträchtigung eines Wettbewerbers bezweckt. Auch die Möglichkeit des Internetnutzers, selbst zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Werbeseiten blockiert werden sollen, indiziert die Lauterkeit. Für eine solche spricht auch, dass es dem Seitenbetreiber jederzeit möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Urteil des EuGH vom 01.03.2016, Az.: C-179/16

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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30. Mai 2016

Schlecht lesbares Impressum stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil vom LG Dortmund vom 16.03.2016, Az.: 10 O 81/51

Der Herausgeber einer Werbebroschüre verstößt gemäß § 5 a UWG auch dann gegen seine Informationspflicht zur Identität des Unternehmens, wenn das erforderliche Impressum zwar auf dem Flyer vorhanden, jedoch durch die Art der Gestaltung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht oder nur erschwert lesbar ist. Die Wahrnehmbarkeit dieser Angaben wird bereits dadurch beeinträchtigt, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Befindet sich das Impressum zusätzlich an einer, für den Verbraucher unerwartbaren Position am äußersten Seitenrand und wird auch durch die Farbgestaltung keine Aufmerksamkeit erregt (hier: weiße Schrift auf hellblauem Hintergrund), so liegt in der Regel ein zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vor.

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27. Mai 2016 Top-Urteil

Teekanne unterliegt im Streit um „HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“

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Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13

a) Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonnene Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.

b) Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als „normalerweise verwendete Zutaten“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.

c) Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.

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23. Mai 2016

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit UVP-Preis

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az.: 6 U 94/14

Wird in einer Werbung mit einem durchgestrichenen UVP-Preis geworben ist dies irreführend, sofern der so bezeichnete Preis vom Anbieter selbst festgelegt worden ist und nicht vom Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten stammt.

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02. Mai 2016

Zur Warenähnlichkeit zwischen Trennwänden und Stapelsesseln

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Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.03.2016, Az.: 6 W 26/16

Zwischen Trennwänden im Sinne der Warenklasse 19 und Stapelsesseln bestehen keinerlei Berührungspunkte, die eine Warenähnlichkeit begründen könnten. Damit scheidet eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr selbst dann aus, wenn die Verfügungsmarke und das angegriffene Zeichen identisch sind. Trennwände sind insoweit nur Bauelemente, die unter die Oberbegriffe „Baumaterialien“ und „transportable Bauten“ fallen. Dass Stapelsessel ebenso wie Trennwände grundsätzlich in Baumärkten angeboten werden, reicht allein für die Bejahung der Warenähnlichkeit nicht aus.

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28. April 2016

Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag muss nicht besonders hervorgehoben werden

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Urteil des BGH vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 549/14

Die in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung muss zwar für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig erfassbar sein. Es ist jedoch keine besondere Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie und deren Wortlaut in der englischen und französischen Fassung stützen diese Ansicht.

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28. April 2016

Formulierung „Grundsätzlich“ in Versicherungswerbung zulässig

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OLG Bamberg vom 23.09.2015, Az.: 3 U 77/15

Die Werbeaussage eines Versicherungsunternehmens, dass in Schadensfällen bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich 85 Prozent der Kosten geleistet würden, stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Diese verstehen die Aussage im Zusammenhang mit dem davor erteilten Hinweis, dass die Leistung je nach dem Grad des Verschuldens gekürzt oder gestrichen werden kann, dahingehend, dass es sich eben um einen Grundsatz handelt, von welchem es Ausnahmen geben kann. Selbst wenn der durchschnittlich verständige Verbraucher die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ im Sinne von „ausnahmslos“ oder „immer“ auffassen würde, wäre die so verstandene Werbung für den Verbraucher nicht nachteilig, da dann im Gegensatz zur gesetzlichen Verpflichtung stets 85 Prozent geschuldet wären.

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