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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

13. August 2015

Buchhalter müssen bei Werbung auf Grenzen ihrer Tätigkeit hinweisen

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Urteil des BGH vom 25.06.2015, Az.: I ZR 145/14

a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

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12. August 2015

Werbung mit im Internet veröffentlichten Testergebnis nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2015, Az.: 6 U 64/15

Die Werbung mit einem Testergebnis ist zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und das Testergebnis ohne Aufwand einzusehen ist. Dies ist, entgegen der Auffassung des LG Oldenburg, auch dann der Fall, wenn das Ergebnis des Tests lediglich im Internet verfügbar ist, weil dem Internet in der heutigen Gesellschaft eine so große Bedeutung zukommt, dass der Zugriff jedermann auch ohne eigenen Anschluss zumutbar ist.

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07. August 2015

Darstellung von Tiermotiven auf Stoff als schutzfähiges Geschmacksmuster

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Urteil des LG Düsseldorf vom 02.07.2015, Az.: 14c O 55/15

Die Darstellung von Tiermotiven auf einem Stoff (hier in Form einer Bluse) stellt ein schutzfähiges Geschmacksmuster dar, dessen Eigenart sich aus der Kombination der Farbgestaltung einerseits und der Gestaltung und Anordnung der Tiermotive andererseits ergibt. Für eine unzulässige Nachahmung eines solchen Geschmacksmusters ist maßgeblich, ob der Gesamteindruck des in Frage stehenden Geschmacksmusters aus Sicht eines informierten Benutzers jeweils übereinstimmt.

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07. August 2015

Tabakwerbeverbot gilt auch für die Homepage eines Tabakherstellers

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Urteil des LG Landshut vom 29.06.2015, Az.: 72 O 3510/14

Auf der Unternehmenshomepage eines Tabakherstellers darf, auch wenn die Website nicht über einen Online-Shop verfügt, keine Abbildung rauchender Menschen gezeigt werden. Das Tabakwerbeverbot erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen indirekt fördert, die also über eine indirekte Werbewirkung verfügt.

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07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

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Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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06. August 2015

Unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort

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Urteil des OLG Celle vom 07.07.2015; Az.: 13 W 35 15

Es ist irreführend mit dem Standort eines Unternehmens an einem bestimmten Ort zu werben, wenn dort in Wirklichkeit kein Standort vorhanden ist und ein Mitarbeiter zu den normalerweise üblichen Öffnungszeiten persönlich nicht erreichbar ist. Dies ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme geködert werden könnten.

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06. August 2015

PKW-Werbefilm auf YouTube muss Angaben zu Kraftstoffverbrauch machen

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Urteil des OLG Köln vom 29.05.2015, Az.: 6 U 177/14

Bedient sich ein Hersteller von Kraftfahrzeugen zur Werbung für ein neues Fahrzeugmodell eines YouTube-Kanals, auf dem das Automobil in einem kurzen Werbeclip vorgestellt wird, so muss der Clip neben Angaben zum offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch auch Angaben zu den offiziellen CO2-Emissionen enthalten, soweit in dem Werbeclip Angaben zur Motorisierung erfolgen. Die elektronische Werbung fällt nämlich nicht unter die Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendienste, weil das Werbevideo keinen vorwiegend meinungsbildenden Charakter hat, sondern vielmehr kommerziell-werbend eingesetzt wird.

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06. August 2015

Inhaltliche Anforderungen an Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

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Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.03.2015, Az.: 1 W 7/15

Eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens muss die Verletzungshandlung so konkret bezeichnen, dass der Abgemahnt weiß, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird und die Möglichkeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, zu klären und die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies setzt neben der Angabe der Verletzungshandlung auch die genaue Angabe voraus, wo und wann sich die gerügte Verletzung ereignet hat, erfordert jedoch nicht den Namen des getäuschten Verbrauchers.

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06. August 2015

Entfernung von Software-Verpackung verstößt nicht gegen Markenrechte

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Urteil des LG Hamburg vom 21.01.2015, Az.: 408 HKO 41/14

Entfernt eine Versandhändlerin beim Vertrieb von Software zur Erleichterung der Steuererklärung neben der Umverpackung der CD-ROM auch schriftliche Anwendungshilfen, liefert jedoch neben dem Datenträger auch die Seriennummer und die rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen aus, so werden die charakteristischen Eigenschaften der Ware nicht verändert. Erfüllt die Ware weiterhin die vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten und ist der Ruf der Marke nicht gefährdet, so liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

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04. August 2015

Zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

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Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 107/13

a) Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.

b) Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.

c) Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.

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