B-Ware ist keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB
B-Ware stellt keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB dar. Daher gilt für diese auch nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
B-Ware stellt keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB dar. Daher gilt für diese auch nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
Die Le-Pliage-Taschen der Marke Longchamp weisen wettbewerbliche Eigenart auf - wobei die Verkehrsauffassung zur Beurteilung dessen maßgeblich ist - und werden somit vor Nachahmungen geschützt. Für das Vorliegen einer Nachahmung ist auf die Übernahme der Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, abzustellen. Weiterhin kann eine Herkunftstäuschung angenommen werden, wenn der angesprochene Verkehrskreis den Eindruck einer Verwechslung mit dem Originalprodukt erhält.
Ist ein Werbegewinnspiel von der Gestaltung her an redaktionelle Inhalte angelehnt, liegt eine unerlaubte geschäftliche Handlung jedenfalls dann vor, wenn dabei der Werbecharakter verschleiert wird. Es reicht nicht aus, dass sich erst nach Lektüre des Beitrags für den Leser ergibt, dass es sich dabei um Werbung handelt, weil dieser aufgrund der Gestaltung bereits eingehendere Beachtung geschenkt hat, als er sie sonst Werbung schenken würde. Für den Leser muss daher bereits beim ersten Blick und ohne jeden Zweifel ersichtlich sein, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handelt.
Wer öffentlich Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betrieb eines Mitbewerbers zu schädigen, begeht eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Dabei obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit dieser Tatsachen zu beweisen, um eine Haftung auszuschließen. Zweifel hinsichtlich der Wahrheit gehen dabei zu Lasten des Verletzers.
Die „Health-Claims-Verordnung“ gibt vor, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Da das Wort „bekömmlich“ bei der Bewerbung eines alkoholischen Getränkes eine besondere Verträglichkeit für den Körper und seine Funktion darstellt, ist eine solche Kennzeichnung durch eine Brauerei für ihr Bier unzulässig.
Ein Kraftfahrzeug-Händler, der Ersatzteile anbietet, darf Lagerware (hier: ein Kugellager), die älter als fünf Jahre ist, nicht als „neu“ bewerben, obwohl diese noch ungebraucht sind. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann aufgrund der langen Lagerzeit nicht ausgeschlossen werden, vor allem wenn es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Begriffes „neu“ liegt eine Irreführung vor.
Wirbt ein Sportartikelhersteller mit der Abbildung mehrerer Profi-Fußballer hinter einem überdimensional großen Sportschuh, so erweckt diese Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, alle abgebildeten Fußballer würden mit einem Sportschuh des Herstellers spielen und bildlich gesprochen hinter dem beworbenen Schuh stehen. Spielen jedoch ein oder mehrere Spieler mit einem anderen Schuh, so handelt es sich um irreführende Werbung, weil die hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher zum Erwerb des Sportschuhs zu bewegen.
Ein Warenlieferant darf nach deutschem Kartellrecht keinen Einfluss auf einen Weiterverkäufer nehmen, indem er mit einer Einstellung der Belieferung droht, wenn dieser die gelieferten Waren weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Druckausübung muss dabei nicht zwingend mit der Verhängung von Sanktionen, wie der künftigen Nichtbelieferung, gedroht werden. Es genügt bereits, wenn der Lieferant mit dem Händler ein Gespräch über dessen Preisgestaltung aufnimmt, welches dem Weiterverkäufer verdeutlicht unter Beobachtung zu stehen und im Falle der Beibehaltung seiner Preispolitik mögliche Konsequenzen zumindest offen lässt.
Ein Angebot mit einer zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) stellt eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Erfolgt diese Irreführung im Rahmen des Amazon Marketplace, bei dem sich der Händler Angaben von Amazon zu Eigen macht, so haftet dieser für eine fehlerhafte Preisangabe durch Amazon. Eine Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur Amazon selbst diese Angaben ändern kann, denn dem Anbieter obliegt eine Kontrollpflicht hinsichtlich der für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit, die ihn insbesondere dann trifft, wenn er bereits von einer fehlerhaften Angabe Kenntnis erlangt hat und auch Monate später keinen Versuch zur Beseitigung der unrichtigen Angaben unternommen hat.
Wirbt ein Möbelhaus mit einem Finanzierungsangebot, so ist diese Werbung irreführend, wenn entsprechende Angaben zur Identität und Anschrift der finanzierenden Bank fehlen. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine zinslose Finanzierung handelt oder nicht. Dem Verbraucher darf eine solch wesentliche Information nicht vorenthalten werden, weil er dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könnte, die er nicht treffen würde, wenn ihm die Informationen bekannt wären.