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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Smartphone-App“

16. Juni 2026

App-Rabatte sind keine Altersdiskriminierung

Urteil des OLG Bamberg vom 18.03.2026, Az.: 3 UKl 16/25 e

App-basierte Rabatte eines Lebensmittel-Discounters stellen keine Diskriminierung älterer Verbraucher dar. Das OLG Bamberg verneinte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da die App allen Verbrauchern ab 14 Jahren offensteht und die Nutzung technischer Geräte nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmens fällt. Auch der Ausschluss von Kindern unter 14 Jahren ist sachlich gerechtfertigt, weil die App personenbezogene Daten und möglicherweise Kaufverhalten speichert und deshalb Belange des Jugendschutzes berührt.

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09. Januar 2018

Uber-Fahrervermittlung ist Verkehrsdienstleistung

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Pressemitteilung Nr. 136/17 des EuGH zum Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-434/15

Der Fahrervermittlungsdienst Uber erbringt eine Verkehrsdienstleistung. Die Smartphone-App, die private Fahrer an Personen vermittelt, welche im Innenstadtbereich eine Mitfahrgelegenheit benötigen, ist nicht nur ein reiner Vermittlungsdienst. Die Tätigkeit ist mit der daraus resultierenden Verkehrsdienstleistung so eng verbunden bzw. ermöglicht diese überhaupt, sodass sie insgesamt als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Deren Ausgestaltung und Kriterien sind daher von den Mitgliedstaaten zu regeln.

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23. März 2016

Deutscher Wetterdienst erbringt durch kostenlose Wetter-App keine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.02.2016, Az.: 6 U 156/15

Eine kostenlose und werbefreie App mit Wetterinformationen des Deutschen Wetterdienstes stellt keine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn damit der Absatz weiterer entgeltlicher Dienstleistungen gefördert werden soll.

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03. September 2015

Öffentliche Tatsachenbehauptung kann unlautere Handlung darstellen

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Urteil des OLG Köln vom 13.05.2015, Az.: W 16/15

Wer öffentlich Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betrieb eines Mitbewerbers zu schädigen, begeht eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Dabei obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit dieser Tatsachen zu beweisen, um eine Haftung auszuschließen. Zweifel hinsichtlich der Wahrheit gehen dabei zu Lasten des Verletzers.

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