Urteil des OLG Naumburg vom 04.05.2016, Az.: 9 U 85/15
Ob die direkte Übersendung von Rezepten immobiler Patienten an deren Wunschapotheke mit der Berufsordnung für Ärzte in Sachsen-Anhalt vereinbar ist, hängt davon ab, inwieweit hinreichende Gründe für die Weiterleitung der Rezepte im Sinne des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung sind die internen Verhältnisse der jeweiligen Praxis. Ein solcher Grund liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn vorgetragen wird, dass die Mehrzahl des Patientenstammes Rentner sind.
Wird dem Patienten ein Rezept in Papierform durch den Arzt ausgestellt, so muss dieser zunächst frei entscheiden können, welche Apotheke er aufsuchen möchte. Wird der behandelnde Arzt durch den Patienten gefragt, wie er denn nun an die Medikamente gelangen kann, so ist das Praxispersonal dazu berechtigt, das Rezept an die jeweilige Wunschapotheke zu übermitteln.
Selbst wenn ein Sponsoring-Vertrag zwischen Apotheke und Arzt geschlossen wurde, so begründet dieser nicht zwingend einen konkreten Verstoß gegen die genannte Vorschrift, da dieser zunächst nur geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu beweisen.