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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

24. Juli 2017

Streitwert 1.000,- € bei einer einzigen unerlaubten Werbemail

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Beschluss des LG München II vom 12.05.2017, Az.: 6 T 1583/17

Das LG München II hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Streitwertfestsetzung auf 1.000,- € bei einer einzelnen Werbe-E-Mail bestätigt. Eine Anwaltskanzlei verlangte die Streitwertfestsetzung auf 3.000 €. Vorausgegangen war eine einzelne, unerlaubte Werbemail, die eine Seminareinladung beinhaltete. Der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.000,- € ist angemessen, weil die Belästigung und der damit verbundene Aufwand gering sind und andererseits, weil die Streitwertfestsetzung keine Abschreckungseffekte erzielen soll.

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24. Juli 2017

Werbeanrufender kann sich bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf die Einwilligung eines Mitbewohners berufen

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Urteil des LG Karlsruhe vom 17.11.2016, Az.: 15 O 75/16 KfH

Kontaktiert ein von einem Stromanbieter beauftragter privater Dienstleister einen Verbraucher, um einen Anbieterwechsel zu bewirken, so ist für die Zulässigkeit eines solchen Werbeanrufs eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Hat nur ein Mitbewohner eine solche Einwilligung erteilt, so erstreckt sich diese bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf andere Personen im Haushalt. Zwar ist ein Werbeanruf dann nicht per se als unzulässig einzustufen, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anrufer hätte klarstellen müssen, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die auch die Einwilligung erteilt hat. Der Stromanbieter haftet dann für seinen Beauftragten, selbst sofern er diesen zwar mittels eines Vertriebspartner-Vertrags zu rechtskonformen Verhalten angehalten hat, aber einen solchen Fall allerdings nicht explizit geregelt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.

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14. Juli 2017

„Keiner ist schneller“ ist eine zulässige Anpreisung für ein Arzneimittel

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16

Wird ein Arzneimittel mit "Keiner ist schneller" umworben, stellt dies keine Irreführung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung dar. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt diese Aussage nur flüchtig wahr und assoziiert damit keine Alleinstellung des Werbeträgers, sondern verbindet dies lediglich mit anderen sehr schnell wirkenden Präparaten. Auch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe liegt nicht vor, da wissenschaftliche Erkenntnisse die schnellere Wirkung des Mittels belegen.

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13. Juli 2017

Streitwert für unerwünschte Werbe-Emails auf 1.000 Euro festgesetzt

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Beschluss des OLG München vom 22.12.2016, Az.: 6 W 1579/16

Erfolgt eine unerwünschte Kontaktaufnahme durch Werbe-Emails an eine Privatperson, so liegt der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 1.000 Euro. Bei der Streitwertfestsetzung sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert sei nicht gerechtfertigt, da der Versand der Werbe-Emails an die private Email-Adresse und gerade nicht an die berufliche Email-Adresse erfolgte und aus diesem Grund keine Beeinträchtigung im beruflichen Bereich ersichtlich ist.

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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11. Juli 2017

Zur Zulässigkeit von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln

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Urteil des BGH vom 26.11.2016, Az.: I ZR 163/15

a) Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urteil vom 26. März 2009 ­ I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).

b) Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht.

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10. Juli 2017

„000“-Platzhalter stellen unzulässige Impressumsangaben dar

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16

Werden im Impressum Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils nur mit „Nullen“ gekennzeichnet, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Verbraucher entnimmt derartigen Angaben nicht ohne weiteres, dass der Webseitenbetreiber über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Damit sind sie Angaben als mehrdeutig und infolgedessen auch als falsch anzusehen und fehlenden Angaben gleichzustellen. Es fehle in einem solchen Fall auch nicht an der Spürbarkeit, da die Angaben nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend sind.

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10. Juli 2017

Produktvergleich in wissenschaftlicher Publikation ist keine geschäftliche Handlung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2017, Az.: 6 U 76/16

Wer im Rahmen eines wissenschaftlichen Aufsatzes zwei Produkte miteinander vergleicht und dabei dem einen eine „viel geringere Wirksamkeit“ zuschreibt, handelt grundsätzlich nicht geschäftlich. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Gegenüberstellung der Produkte mit dem Ziel der Absatzförderung vorgenommen wurde oder die Publikation lediglich als Vorwand dient und eigentlich Produktwerbung beabsichtigt ist. Da dem hier streitgegenständlichen Vergleich im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukam und keine weiteren Anhaltspunkte existierten, handelte der Publizist vorliegend nicht geschäftlich.

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07. Juli 2017

Unzulässige Alleinstellungswerbung, wenn Konkurrenzanbieter kurze Zeit später dieselbe Leistung erbringt

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Urteil des OLG Köln vom 10.03.2017, Az.: 6 U 124/16

Wirbt ein Telekommunikationsanbieter damit, das schnellste Netz in einer bestimmten Stadt zu haben, so kann dies eine irreführende Alleinstellungswerbung darstellen. Zulässig wäre sie nur, wenn sie wahr wäre. Ergibt sich allerdings bereits kurze Zeit später, dass ein Konkurrenzanbieter ebenfalls diese Leistung erbringen kann, so fehlt es an der für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung erforderlichen Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Sonderstellung.

Ebenso kann eine Werbeaussage mit einer Geschwindigkeitsangabe von „400 Mbit/s“ als Irreführung angesehen werden, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich dabei um die maximal mögliche Übertragungsrate handelt. Zwar habe sich der Verkehr an die Formulierung „bis zu … Mbit/s“ gewöhnt und erwarte nicht die volle Leistung. Ohne diesen Zusatz geht er allerdings davon aus, dass dieser Tarif sich von anderen abhebt.

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