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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Marktbeobachtungspflicht“

09. Oktober 2017

Dringlichkeitsvermutung und Spitzenstellungsbehauptung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 6 U 63/17

a) Im Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG ist es möglich, einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der gemäß der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen zu erlassen. Der Anspruchsinhaber, der nach der Verletzung einige Zeit untätig geblieben ist, darf sich jedoch nur auf diese Dringlichkeitsvermutung stützen, sofern er keine positive Kenntnis von dem Verstoß hatte oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. Eine Marktbeobachtungspflicht kommt hier nicht zum Tragen. Jedoch kann durchaus eine Wissenszurechnung innerhalb des Unternehmens stattfinden.

b) Eine Spitzenstellungsbehauptung eines Produkts ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern gegeben ist und dieser von gewisser Stetigkeit ist. Sofern ein Blutzuckermessgerät mit den Worten "das präziseste" umworben wird, ist dies irreführend, wenn nur einzelne Messervorgänge im Vergleich zu den anderen Marktprodukten eine genauere Messung aufweisen.

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07. November 2013

Es besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Betriebe

Urteil des LG Dortmunds vom 17.04.2013, Az.: 19 O 114/13 Das Landgericht Dortmund hatte über eine Streitigkeit hinsichtlich eines Versicherungsvertrages entschieden. Die Verfügungsklägerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte dahingehend, dass diese das Werben mit dem Versicherungsschutz durch die Klägerin zu unterlassen habe. Das Landgericht hat festgestellt, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam. Zudem wurde die Non-Claims-Vereinbarung als ein Scheingeschäft abgeschlossen, da die mit dieser verbundenen Folgen gerade nicht eintreten sollten. Es liegt insoweit Nichtigkeit gemäß § 117 Abs. 1 BGB vor. Auch greift  die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gemäß 11 UWG nicht. Bei Dauerhandlungen, wie die Werbetätigkeit eine dargestellt, tritt  eine Verjährung nicht ein, solange diese andauert. Der Beklagten wurde infolgedessen auferlegt, das Werben mit dem vermeintlichen Versicherungsvertrag zu unterlassen.
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