Domainkauf zur Behinderung eines Mitbewerbers ist unlauter
Der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers verwechslungsfähigen Domain kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Domain auf die eigene Internetseite weitergeleitet und dem Mitbewerber anschließend zum Kauf angeboten wird. Eine auf Behinderung und Irreführung gestützte Beanstandung desselben Lebenssachverhalts begründet dabei nur einen einheitlichen Streitgegenstand. Das OLG Köln wies deshalb die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihr auferlegte Kostenlast zurück.

