Wettbewerber müssen in Fahrplaninformations-App unter schnellste Verbindungen angezeigt werden
Das OLG Frankfurt hat mit diesem Beschluss festgestellt, dass die Anbieterin einer Webseite bzw. App zur Reiseauskunft im Schienenpersonenfernverkehr bei der Suchfunktion nach den schnellsten Verbindungen auch jene Verbindungen anzeigen muss, die von Wettbewerbern der Anbieterin angeboten werden. Damit gab das OLG der Antragstellerin Recht, deren zur Verfügung stehenden Verbindungen nicht in der Auskunft der Navigator-App der Gegnerin angezeigt wurden. Das Nichtanzeigen der Verbindungen verstößt somit gegen § 5 Abs. 1 UWG und ist daher wettbewerbsrechtlich relevant.