Streichpreise für Matratzen können irreführend sein
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen für Matratzen ist irreführend, wenn unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt wurden. Ein aufklärender Hinweis auf einer erst nach Anklicken erreichbaren Folgeseite beseitigt den Anlockeffekt nicht. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist nicht nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, wenn zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegt.

