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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „§ 3 UWG“

21. Mai 2021

Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

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Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

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28. März 2019

Bewerbung kostenfreier Rechtsanwaltsdienstleistungen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar

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Urteil des OLG Köln vom 29.06.2018, Az.: 6 U 179/17

Das Versenden eines Schreibens, in dem Rechtsanwaltsdienstleistungen als kostenfrei beworben werden und dem gleichzeitig ein Vollmachtformular für ein bestimmtes Mandat beiliegt, um es so dem potentiellen Mandanten zur Verfügung zu stellen, ist eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG. Die Unlauterkeit folgt einerseits aus der Unzulässigkeit der Anwaltswerbung auf ein konkretes Mandat aus § 3a UWG i.V.m. § 43b BRAO und § 6 BORA. Die Werbung bezieht sich, vor allem in Anbetracht des beigefügten Vollmachtsformulars, auf die Erteilung eines konkreten Mandates und nicht auf die Erteilung vieler, noch unbestimmter Mandate. Andererseits folgt die Unlauterkeit aus der unzulässigen und irreführenden Zusage der Kostenfreiheit, die ferner auch einen Verstoß gegen die Mindestpreisvorschrift des § 49b BRAO darstellt.

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08. Juni 2017

Verkauf von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des BGH vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

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02. Dezember 2015

Fehlendes Impressum ist nicht immer ein Wettbewerbsverstoß

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Urteil des LG Dortmund vom 14.05.2014, Az.: 5 O 107/14

Es kann für einen Unternehmer entbehrlich sein, im Rahmen seines Auftrittes auf einer Internetplattform ähnlich der von ‚Facebook‘ oder ‚Google+‘, ein Impressum anzugeben, wenn zwischen ihm und seinem Mitbewerber kein nennenswertes Konkurrenzverhältnis besteht. Ein solches ist dann nicht anzunehmen, wenn es ihm bei dem Auftritt nicht um das Werben neuer Kunden, sondern um die Bewerbung für eine neue Arbeitsstelle geht. Hierbei fehlt es bereits an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung.

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28. März 2014

Abmahnung wegen Werbung ohne MwSt. – Spende an gemeinnützige Organisation kein mögliches Vertragsstrafeversprechen

Urteil des LG Köln vom 22.08.2013, Az.: 33 O 292/12

1. Einem Vertragsstrafeversprechen fehlt es an Ernstlichkeit, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe spenden soll. Durch diese Auflage ist das Versprechen gerade nicht uneingeschränkt – und genügt damit nicht den strengen Anforderungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

2. Auch der Hersteller von Produkten, der nie direkt an Endverbraucher, sondern nur an Zwischenhändler verkauft, darf in seiner Werbung keine netto-Preise ausschildern.

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18. Mai 2011

Marke kann zulässiges Firmenschlagwort sein

Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2010, Az.: 6 U 67/10

Verwendet ein Unternehmer im Rechtsverkehr nicht seine vollständige Firmierung sondern lediglich eine gängige Marke seines Unternehmens als Firmenschlagwort und gibt dabei zusätzlich seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an, so liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen §§ 37 I HGB, 3, 5 UWG. Zwar kann dadurch der Eindruck erweckt werden, das Unternehmen stelle sich hiermit vollständig vor. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine grafische, blickfangmäßige Hervorhebung der Markenbezeichnung nach Auffassung des Verkehrs gegen eine solche Annahme spricht. Dabei reicht es aus, dass die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert wird und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht ist. Auch eine Irreführungsgefahr besteht in einem solchen Fall nicht.
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