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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Berufsrecht“

21. Juli 2015

Weiterverwendung einer Fotografie nach Ablauf der Lizenzierungszeit

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Urteil des LG Bonn vom 22.04.2015, Az.: 9 O 163/14

Ein Kaufmann im Einzelhandel muss sich bei Übersendung von Werbematerial nicht über die Dauer der Lizenzierung erkundigen. Aus diesem Grund begründet eine Weiterverwendung nach Ablauf der Lizenzierungszeit über eines ursprünglich mit Zustimmung des Berechtigten verwendeten Bildes gemäß § 22 KUG höchstens Fahrlässigkeit. Bei der Frage nach der objektiven Bereicherung ist es sachgerecht, auf den Werbewert durch das Verbleiben des Werbematerials nach dem Ablauf der Lizenzierungszeit im Vergleich zur alternativen Verwendung des aktuellen Werbematerials abzustellen.

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24. März 2015

Vermittlung von Messehostessen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht unlauter

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Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14

Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.

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12. September 2014

Das Führen akademischer Ehrengrade aus dem Ausland ohne Angabe der verleihenden Stelle ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Stuttgart vom 18.03.2014, Az.: 12 U 193/13

Wer als Anwalt einen ausländischen Ehrentitel führt, ohne genaue Angaben darüber zu machen, von welcher Stelle dieser verliehen wurde, der ruft einen Irrtum über seine wissenschaftliche Qualifikation hervor und handelt wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass ein akademischer Titel beim angesprochenen Verkehrskreis besonderes Vertrauen in die intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten seines Träger hervorruft. Die unzulässige Titelverwendung ist daher geeignet, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Zwischen Anwälten besteht auch dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn sie in verschiedenen Fachbereichen tätig sind, da unabhängig von der Spezialisierung eine Dienstleistung im Rechtsbereich angeboten wird.

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12. März 2014

Hinweis auf Postulationsfähigkeit vor OLG Frankfurt nicht zwingend irreführend

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 146/12

Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

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12. März 2014

Der „Kundenanwalt“ – Irreführende Werbung einer Versicherungsgruppe

Urteil des LG Düsseldorf vom 26.07.2013, Az.: 34 O 8/13 U.

Die Werbung einer Versicherungsgruppe mit einem "Kundenanwalt" ist irreführend und somit unzulässig, da bei dem angesprochenen Publikum fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem "Kundenanwalt" um einen Rechtsanwalt handle und dieser Kunden gegenüber Dritten oder gegenüber der Versicherungsgruppe vertrete.

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10. März 2014

Kein Anerkenntnis durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Urteil des BGH vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12

a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die  Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

b) Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege.

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14. Februar 2014

Wettbewerbswidriger Werbegutschein für Anti-Aging-Behandlung

Urteil des LG Düsseldorf vom 30.08.2013, Az.: 38 O 6/12 U.

Eine Werbung für eine Anti-Aging-Behandlung mit der Angabe "99.-- statt 350,-- €" und mit einer auf 12 Monate beschränkten Gültigkeit des Gutscheins verstößt gegen Wettbewerbsrecht, da die Preisangabe gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verstößt und die Zeitangabe irreführend und unlauter ist, weil die Verjährungsfrist tatsächlich drei Jahre beträgt. Auch das Fehlen der Identitätsangabe des Anbieters in der Werbung ist als Irreführung durch Unterlassen wettbewerbswidrig, da diese Angabe eine wesentliche Information für angesprochene Verbraucher darstellt.

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22. Oktober 2013

Unzulässige Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis

Urteil des OLG Saarbrücken vom 25.09.2013, Az.: 1 U 42/13 Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, in einer Arztpraxis eine Rezeptsammelstelle zu unterhalten. Dabei dürfen, außer in Fällen medizinischer Notwendigkeit, auch grundsätzlich keine Rezepte von der Arztpraxis auf Wunsch von Patienten an eine Apotheke weiter übermittelt werden.
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21. Oktober 2013

Krankenzusatzversicherungen

Urteil des BGH vom 18.09.2013, Az.: I ZR 183/12 a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat. c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.
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