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Urteil_Bundesgerichtshof
14. September 2016

Werbung einer Apotheke mit einem „diskreten Beratungsbereich“ ist zulässig

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Urteil des LG Wuppertal vom 06.10.2015, Az.: 1 O 51/15

Wirbt eine Apotheke, die über einen vom öffentlichen Verkaufsbereich durch Wände und Türen abgetrennten Beratungsraum verfügt, mit den Worten „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“, so liegt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Beratungsraum stellt ein Angebot der Apotheke dar, das über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht und darf als Besonderheit beworben werden.

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14. September 2016

Wettbewerbsverstoß durch unzutreffende Werbeaussage

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2016, Az.: 6 U 26/16

Wird im Informationsblatt einer Aktiengesellschaft mit der Aussage „Für Sie ändert sich im Übrigen nichts“ geworben, obwohl den Aktionär bei Annahme eines Angebotes erhebliche Änderungen bzw. Nachteile treffen, stellt dies eine irreführende Werbung und damit ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar. Die durch die Irreführung veranlasste geschäftliche Handlung kann dabei bereits dann vorliegen, wenn der Werbeadressat zur Entgegennahme weiteren Informationsmaterials in näheren Kontakt mit dem Werbenden tritt.

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13. September 2016

Zur Frage der Zertifizierungspflicht von Onlinehändlern mit Bio-Lebensmitteln

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Beschluss des BGH vom 24.03.2016, Az.: I Zr 243/14

Der Verkauf von biologischen Erzeugnissen (hier: Angebot von Bio-Gewürzen durch einen Internetversandhandel) unterliegt dem Kontrollsystem der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, sodass bei einem Verstoß gegen diese Marktverhaltensregel eine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Werden die Erzeugnisse allerdings direkt an den Endverbraucher abgegeben, muss sich der Unternehmer nicht dem Kontrollsystem unterwerfen. Vorliegend wird dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Online-Handels ein "direkter" Verkauf an den Endverbraucher gegeben ist.

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13. September 2016

Immobilienmakler von Informationspflicht über EnEV-Angaben umfasst

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Urteil des LG Bayreuth vom 28.04.2016, Az.: 13 HK O 57/15

Die Vorschrift des § 16 a I EnEV, wonach Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien mittels bestimmter Angaben über den Energiestatus des angebotenen Objektes informieren müssen, betrifft nicht nur Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, sondern ist auch auf den Makler der inserierten Immobilie anwendbar. Wenngleich der Immobilienmakler nicht ausdrücklich von der Aufzählung des § 16 a II EnEV umfasst ist, so ergibt sich die Anwendbarkeit aus dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, wonach es einzig darauf ankommt, dem Käufer oder Mieter entsprechende Informationen über den Energiebedarf der Immobilie zukommen zu lassen.

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13. September 2016

Schutzfähigkeit eines Zeichens, das aus kyrillischen Schriftzeichen besteht

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.07.2016, Az.: 6 U 143/15

Zwischen einer für Fleisch- und Wurstwaren eingetragenen, aus kyrillischen Schriftzeichen bestehenden Marke, die übersetzt „Schwiegermutter“ bedeutet, und einem Zeichen, das aus der Klagemarke und einem zusätzlichen kyrillischen Wort, das auf Deutsch „satt“ heißt, zusammengesetzt ist, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck des kombinierten Zeichens wird nicht durch das kyrillische Wort „Schwiegermutter“ geprägt, diesem Wort kommt außerdem keine selbständige kennzeichnende Stellung zu.

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13. September 2016

Lückenhafte Bannerwerbung mit Sternchenhinweis nicht irreführend

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Beschluss des OLG Hamburg vom 13.04.2016, Az.: 3 W 27/16

Eine Werbeangabe für einen Telefontarif, die nur wenige Informationen enthält, ist nicht schon deswegen irreführend, wenn erst durch einen weiterführenden Link nach einem Sternchenhinweis ersichtlich wird, dass der Tarif eine Mindestvertragslaufzeit, sowie eine Erhöhung der Grundgebühr im 2. Vertragsjahr vorsieht. Dem angesprochenen Verkehrskreis ist schließlich bekannt, dass Telefontarife häufig eine Mindestvertragslaufzeit aufweisen können und er rechnet auch nicht damit, dass die in dem Werbebanner mitgeteilte monatliche Gebühr dauerhaft gültig sein soll, wenn weitere Vertragsdetails auf der entsprechenden Internetseite aufgerufen werden können.

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13. September 2016

Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke durch Verwendung als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.05.2016, Az.: 6 U 75/15

Die Wortmarke „Pferdesalbe“ wird nicht rechtserhaltend i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG verwendet, wenn sie als Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens „Apothekers Original Pferdesalbe“ gebraucht wird. Denn die weiteren Zeichen dienen ersichtlich zur Unterscheidung von anderen auf Pferdesalbe basierenden Produkten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Begriff „Pferdesalbe“ äußerlich von den anderen Zeichen absetzt.

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13. September 2016

Prospekte ohne Bestellmöglichkeit erfordern keine Textilkennzeichnung

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Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 7/15

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

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12. September 2016

Kein Anspruch auf Platzierung von bezahlter Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps

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Beschluss des LG Hamburg vom 05.07.2016, Az.: 408 HKO 54/16

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Gambling-Policy behaupten, die das Schalten von Wettanbieter-Werbung in Sport-Apps untersagt. Das von dem App-Store-Inhaber ausgesprochene Verbot ist weder willkürlich noch selektiv. Dem App-Store-Inhaber steht es frei, wie er bei der nicht unkomplizierten Rechtslage gegen derartige Werbeeinblendungen vorgeht. Die Gambling-Policy ist insgesamt an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet. Widersprüchliches Verhalten kann nicht glaubhaft gemacht werden.

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06. September 2016

„Promis im Netz auf fett getrimmt“: Unionsrechtlicher Begriff der Parodie ist maßgeblich

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Urteil des BGH vom 28.07.2016, Az.: I ZR 9/15

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

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