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Urteil_Bundesgerichtshof
08. Februar 2017

Umgehung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung kann zulässig sein

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Urteil des BGH vom 21.06.2016, Az.: I ZR 274/14

Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.

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07. Februar 2017

Werbung für die Durchführung der Hauptuntersuchung durch eine Kfz-Werkstatt ist nicht irreführend

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.09.2016, Az.: 6 U 166/15

Die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit einer Abbildung von Prüfplaketten für die Durchführung der Hauptuntersuchung ist auch dann nicht irreführend, wenn die Plakette nicht von der Werkstatt selbst, sondern von einem externen Prüfinstitut vergeben wird, da nicht die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise oder ein erheblicher Teil davon die Werkstatt selbst für eine amtlich anerkannte Prüforganisation halten. Die Nennung des prüfenden Drittinstituts ist keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG und daher nicht erforderlich.

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07. Februar 2017

„ARD Buffet“: Programmzeitschrift ist wettbewerbswidrig

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Pressemitteilung Nr. 12/2017 des BGH zum Urteil vom 26.01.2017, Az.: I ZR 207/14

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist es gem. § 11a Abs. 1 S. 2 RStV gestattet, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt zu publizieren. Andere Druckwerke darf dieser allerdings nicht anbieten. Dieses Verbot hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen und ist daher Marktverhaltensregel i.S. von § 3a UWG. Aufgrund erweiterter Wortlautauslegung erfasst das Verbot nicht nur das eigene Anbieten, sondern auch die Unterstützung Dritter bei der Veröffentlichung entsprechender Druckwerke.

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20. Januar 2017 Kommentar

Verletzt die Domain „severins-sylt.de“ die Namensrechte der Kirchengemeinde „St. Severin“?

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Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Registriert ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen, an dem ein anderer der Namensberechtigte ist, als Domainnamen, so genießt der Berechtigte grundsätzlich die Priorität der Registrierung mit der Folge, dass die Domain vom Nichtberechtigten freizugeben wäre. Doch wie verhält es sich, wenn der Name einer alteingesessenen Kirchengemeinde („St. Severin“) von einer unweit der dazugehörenden Kirche betriebenen Erholungsanlage („Severin*s Resort & Spa“) als Bestandteil für die Registrierung einer Domain verwendet wird? Die Lösung könnte grundsätzlich auch hier ganz einfach sein und sich wie eingangs erläutert darstellen. Allerdings gab es in dem Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, eine kleine Besonderheit. Denn anstelle des Wortes „Severin“ wurde als Domainname „Severins“ gewählt.

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17. Januar 2017

Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software an sich nicht unlauter

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Urteil des EuGH vom 07.09.2016, Az.: C-310/15

Der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software, ohne die Möglichkeit dasselbe Modell ohne vorinstallierte Software zu erwerben, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 EG dar. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf dieses Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stellt keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

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10. Januar 2017

Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

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Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

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04. Januar 2017

Preisangaben bei Flugreisen müssen alle anfallenden Gebühren beinhalten

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Urteil des LG Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 315 O 28/16

Bei der Angabe des Flugpreises eines Online-Reisebüros ist der zu zahlende Endpreis stets vollständig auszuweisen und sämtliche Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, anzugeben. Dies gilt auch für anfallende Preise bei Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel. Werden nicht alle Gebühren angegeben oder wird der beworbene Preis nur bei Zahlung mit einer nicht gängigen Zahlungsart gewährt, liegt eine Irreführung über die tatsächlich anfallenden Kosten vor.

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02. Januar 2017

Preiserhöhung versteckt in langem E-Mail-Schreiben mit allgemeinen Informationen ist wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2016, Az.: I-20 U 37/16

Wird einem Verbraucher ein Schreiben seines Gasanbieters übersandt, in dem der Eindruck vermittelt werden soll, es handele sich dabei lediglich um allgemeine Informationen hinsichtlich aktueller Gasmarktentwicklungen sowie Preisanpassungen und beinhaltet dieses Schreiben dann eine Preiserhöhung für das konkrete Vertragsverhältnis mit dem Kunden, so kann darin eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Preiserhöhung dem Kunden erst nach 1,5 eng beschriebenen Seiten, ohne deutliche Hervorhebung und eingebettet in allgemeine Informationen begegnet, denen der Verbraucher gerade keine besondere Bedeutung zumisst.

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

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Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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27. Dezember 2016

Fehlende Verlinkung der OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

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Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Wer im geschäftlichen Verkehr im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform der Europäischen Union bereitzustellen, handelt wettbewerbswidrig. Denn ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, wodurch dessen Interessen spürbar beeinträchtigt sind.

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