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26. April 2007
Urteil des BGH vom 26.04.2007, Az.: I ZR 120/04
Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.
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26. April 2007
Urteil des BGH vom 26.04.2007, Az.: I ZR 34/05
Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.
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24. April 2007
Urteil des BGH vom 24.04.2007, Az.: I ZR 36/07
Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vorwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt es grundsätzlich dem Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. ...
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23. April 2007
Urteil des LG Heilbronn vom 23.04.2007, Az.: 8 O 90/07 St
Im vorliegenden Urteil bestätigten die Heilbronner Richter erneut, dass bei eBay mangels des Vorliegens einer schriftlichen Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.
Auch wird im Urteil deutlich, dass wenn "Abmahnanwälte" im eigenen Kosteninteresse auftreten und aktiv bei potentiellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeiten gegen Verkäufer im Internet-Versandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität werben das allgemeine Wettbewerbsinteresse zurücktritt.
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20. April 2007
Beschluss des OLG Hamburg vom 20.04.2007, Az.: 3 W 83/07
Die Bitte an den Kunden, im Falle eines Widerrufs das Paket ausreichend zu frankieren, stellt keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes dar.
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19. April 2007
Urteil des BGH vom 19.04.2007, Az.: I ZR 57/05
Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. ...
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19. April 2007
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2007, Az.: I-20 W 18/07
Die nach § 6 Abs. 2 ElektroG bestehende Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen dieses Registrierungspflicht kann daher u.a. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
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18. April 2007
Urteil des OLG Hamburg vom 18.04.2007, Az.: 5 U 190/06
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von "Hausverboten" kann grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insb. dem Handel über Internetshops, übertragen werden. hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Mediums "Internet" zu berücksichtigen. ...
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15. April 2007
e-tail GmbH nimmt Berufung gegen Urteil des
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04. April 2007
Urteil des LG Münster vom 04.04.2007, Az.: 2 O 594/06
BEi Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung erscheint ein Regelstreitwert in Höhe von € 8.000,00 grundsätzlich als angemessen. Dieser Streitwert kann allerdings wiederum nach § 12 Abs. 4 UWG von Amts Wegen sogar um 50% zu reduzieren sein, wenn die streitige Angelegenheit nach Art und Umfang als einfach einzustufen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sache ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien und dem Gericht bearbeitet werden kann und daher nicht dem Umfang von "täglicher Routinearbeit" übersteigt.
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