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08. September 2008
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2008, Az.: 6 U 60/08
Ein Anspruch auf Ersatz von Gegenabmahnungskosten entsteht insbesondere dann, wenn ersichtlich unzutreffende Annahmen vorliegen, bei deren Richtigstellung mit einer Meinungsänderung des Abmahnenden gerechnet werden kann.
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08. September 2008
Urteil des BGH vom 20.12.2007, Az.: I ZR 51/05
a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder be-worbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. ...
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08. September 2008
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 25.06.2008, Az.: 5 U 13/07
Die Werbung eine Mobilfunkanbieters mit den Hinweisen "Keine Grundgebühr" und "Kostenlose Mobilnummer mitnehmen" kann irreführend sein, wenn das Angebot unter bestimmten Prämissen mit weiteren Kosten durch eine "Administrationsgebühr" verbunden ist. Enthält nämlich eine Werbung nur "die halbe Wahrheit", so muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen...
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03. September 2008
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
§ 8 Abs. 4 UWG soll lediglich vor solchen Abmahnungen schützen, bei denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den zuerst Abmahnenden gegen Abmahnkosten des Abgemahnten bezüglich der eigenen Wettbewerbsverstöße.
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02. September 2008
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.2007, Az.: I-20 U 110/07
Wird ein Produkt zusätzlich mit der Bezeichnung "Das Original" versehen, so wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt es sei das erste seiner Art auf dem Markt. Trifft dies nicht zu, werden ähnliche Produkte fraglicher Art zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt, was einen Wettbewerbsverstoß zur Folge hat.
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02. September 2008
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.10.2007, Az.: 3 W 189/07
Die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Streitwerts innerhalb von wettbewerbsrechtlichen Klagen wegen Verletzungen von Informationspflichten sind die Schwere des jeweiligen Verstoßes sowie der Umstand, dass durch die Vielzahl von Anbietern, die sich bei der Aufklärung des Verbrauchers nicht an das Gesetz halten die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte - und nicht etwa die durch die Verletzungshandlung gefährdeten Umsätze.
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02. September 2008
Urteil des OLG Köln vom 12.09.2007, Az.: 6 U 63/07
Ist die Verlosung von begehrten Eintrittskarten für attraktive Publikumsveranstaltungen an eine Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe gekoppelt, stellt dies eine unangemessene unsachliche, die freie Willensbildung der Verbraucher beeinträchtigende Einflussnahme dar, die wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen ist.
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02. September 2008
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 30.10.2007, Az.: 2-18 O 26/07
Eine konkludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters kann nicht aufgrund der Inanspruchnahme einer Call-by-call-Nummer angenommen werden, denn dabei kommt es dem Kunden gerade auf die einmalige Leistung ohne weitere Vertragsbindung an.
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02. September 2008
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 03.04.2008, Az.: 3 U 282/06
Die Nachfrage eines Wettbewerbers bezüglich Preis, Leistungskombination oder technischer Alleinstellungsmekmale unter falschem Namen kann nicht als unlauter angesehen werden, da dieses Vorgehen sich äußerlich durch nichts von einer regulären Kundennachfrage unterscheidet und so keine vertriebsbezogene Behinderung darstellt. Daneben liegt auch kein Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und deren unbefugte Verwertung vor.
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01. September 2008
Urteil des BGH vom 28.06.2007, Az.: I ZR 153/04
a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.
b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.
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