Vorsätzliche Abo- und Kostenfallen im Internet
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. „Kostenfallen“), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei muss beim Vorliegen einer Täuschungsabsicht ein vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern angenommen werden.
Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns
Wird in einem Schreiben der Ablauf einer Vermeintlichen Gewinnverlosung absichtlich im Dunkeln gelassen und kann das Schreiben auch als Zusage eines Bargeldgewinns gedeutet werden, hat der Empfänger einen Anspruch auf Gewinnauszahlung.
Streitwert bei Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
Für den Werbenden nachteilige Irreführung
Auch für den Werbenden nachteilige Irreführungen können eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, wenn die Irreführung geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf eines anderen Produkts zu veranlassen.
Zum Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“
Der Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Anders wäre dies nur, wenn unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Hinweise dazu missbraucht würden, einen Geltendmachung berchtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.
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Werbung mit Ökostrom
Einstweilige Verfügung auch bei lang zurückliegenden Angeboten möglich
In einem von unserer Kanzlei erwirkten Beschluss (Az. 6 W 157/08) hat das OLG Frankfurt a.M. auch bei lang zurückliegenden Wettbewerbsverstößen (ca. sechs Monate) von beendeten Angeboten eine Eilbedürftigkeit bejaht. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist nach unserer Kenntnis die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dieser Thematik befasst.