Werbliche Anrufe nur bei ausdrücklicher Zustimmung
Urteil des LG Bochum vom 15.05.2008, Az.: 14 O 61/08
Wird eine Einwilligungsklausel so formuliert, dass neben der Speicherung und Übermittlung von Daten diese für zukünftige telefonische Bewerbung vorgehalten werden, so ist eine derartige vorweggenommene Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Deshalb ist die Nutzung der aufgenommenen Daten für werbliche Anrufe als eine unzumutbare Belästigung zu bewerten, sofern nicht die ausdrückliche Zustimmung zu diesem Teilaspekt der Klausel erteilt worden ist.