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27. Juli 2009
Beschluss des LG Hamburg vom 09.07.2009, Az.: 308 O 332/09
Ein in der Grundversion kostenloses Online-Spiel ist dahingehend aufgebaut, dass durch den Spieltrieb ein Interesse nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt wird. Bietet nun ein Dritter kompatible Spielelemente an, die zum Teil dem Spieler einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Mitspieler verschaffen, handelt der Dritte unlauter und betreibt Rufausbeutung. Zudem ist in den Vertragsbedingungen des Spiels ausdrücklich niedergeschrieben, dass Hilfsmittel im Spiel nicht verwendet werden dürfen.
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27. Juli 2009
Urteil des OLG Hamm vom 26.05.2009, Az.: 4 U 27/09
Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen liegen vor, wenn innerhalb kurzer Zeitabstände eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen kleinen Verstößen abgemahnt wird und das Kostenrisiko des Abmahners außerhalb des Umfangs der eigenen Geschäftstätigkeit liegt. In solche Fällen geht es hauptsächlich um die Ausbeutung der Kostenestattungen bei Konkurrenten und nicht um das Wiederherstellen eines fairen Wettbewerbs.
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27. Juli 2009
Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2009, Az.: 312 O 722/08
Der Verbraucher wird in die Irre geführt, wenn auf einem Etikett mit "100 % pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere" geworben wird, obwohl der Heidel- und Himbeergehalt nur 25 % der Zutaten in dem Ganzfruchtgetränk darstellt. Gerade auch das Abbilden genannter Früchte auf dem Etikett und die violette Farbe des Getränkes unterstützen den Fehlglauben, dass der Smoothie ausschließlich aus den beiden Früchten besteht. Dadurch bedingt geht der Verbraucher nicht davon aus, dass mit Heidel- und Himbeer nur die Geschmacksrichtung gemeint sein soll.
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24. Juli 2009
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.06.2009, Az.: 6 U 261/07
Das im Glückspielstaatsvertrag verankerte Verbot, im Internet öffentliche Glücksspiele anzubieten, ist mit dem deutschen Verfassungsrecht sowie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Folglich verstößt derjenige, der im Internet die Möglichkeit schafft, zu festen Gewinnquoten Sportwetten einzugehen, zum einen gegen § 4 des Glückspielstaatsvertrages. Zum anderen ist dieses Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG gleichsam wettbewerbswidrig.
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21. Juli 2009
Urteil des LG Hamburg vom 16.06.2009, Az.: 407 O 300/07
Werden Verbraucher ohne Einwilligung in eine Telefonakquise von einem Unternehmer angerufen, um ihnen ein Angebot, hier im Bereich Telekommunikation, vorzustellen, nennt man dies unerwünschte Kaltakquise. So ein unbestellter Anruf ist ein Wettbewerbsverstoß. Desweiteren liegt auch in dem Unterschieben eines tatsächlich nicht durch den Anruf abgeschlossenen Vertrag eine unlautere Wettbewerbshandlung.
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21. Juli 2009
Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az.: I ZR 31/06
Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.
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21. Juli 2009
Urteil des VG Hannover vom 17.06.2009, Az.: 11 A 4402/07
In Zeitungen abgedruckte Gutscheine, die einem ein kostenloses Spiel an Glücksspielautomaten ermöglichen, verstoßen gegen die Spielverordnung. Sie sollen neue Kunden an die Spielautomaten locken und sie langfristig an die Spielhallen zu binden. Dies verstößt gegen den Zweck des § 9 Abs. 2 SpielV, der zum Schutz der Spieler die Gefahr gesteigerter Spielanreize durch Werbemittel untersagt.
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20. Juli 2009
Urteil des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versandhändler bei Einstellung ihrer Produkte in sogenannte Preissuchmaschinen auch die Versandkosten anzugeben haben. Sonst verstoßen sie gegen Preisangabenverordnung.
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15. Juli 2009
Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2009, Az.: 4 U 186/08
Betreibt man zwei Spielhallen direkt nebeneinander so, dass der Eindruck eines einheitlichen Gewerbes entsteht, ist dies unzulässig. Die fraglichen Spielhallen befinden sich im selben Gebäude und werden gemeinsam beaufsichtigt. Im hinteren Bereich führen die jeweiligen Ausgangstüren, die auch zum Eintritt für Kunden geöffnet sind, auf einen Garagenhof. Dieser ermöglicht einen leichten und fast einladenden Wechsel zwischen den Spielhallen und verklammert diese situativ erkennbar miteinander. Ohne eine öffentliche Fläche zu betreten werden so insgesamt 20 anstatt den erlaubten 12 Spielgeräten miteinander verbunden.
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15. Juli 2009
Beschluss des VG Hamburg vom 08.07.2009, Az.: 4 E 1677/09
Wird der Name und das Logo eines Unternehmens, das im Internet die Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, für ein Titelsponsoring verwendet, handelt es sich hierbei um Werbung i.S. von § 5 GlüStV. Das verbotenen Glücksspiel soll mit seinem Namen, der einen Aufforderungscharakter hat und damit einen zusätzlichen Anreiz schaffen will, das wirtschaftliche Interesse im Rahmen der Tätigkeit als Titelsponsor umsetzen. Das Verbot der Fernsehwerbung erstreckt sich auf die Präsentation des Logos bei öffentlichen Auftritten, da diese im Fernsehen übertragen werden können.
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