Betriebsbeobachtung – Systematische Überwachung eines Mitbewerbers
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
Urteil des EuGH vom 6.10.2009, Az.: C-301/07
Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob eine Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit als „bekannte Marke“ im Sinne von Art. 9 Abs.1 Buchst. c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke geschützt ist. Ausschlaggebend ist dabei die Auslegung der darin enthaltenen Formulierung "in der Gemeinschaft bekannt".Pressemitteilung des BGH vom 07.10.2009, Az.: I ZR 150/07
Das Angebot der Deutschen Telekom eine Mobilfunknummer eines beliebigen Mobilfunkanbieters bei Anrufen aus dem eigenen Festnetz auf eine Festnetznummer umzuleiten, ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot der Vorinstanzen, da es in die Leistungen des Mobilfunkanbieters eingreift.Pressemitteilung Nr. 201/2009 des BGH zum Urteil vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/09
Humorvolle und ironische Vergleiche in einem Werbespot sind innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Wenn der Werbende den Mitbewerber weder herabsetzt noch der Lächerlichkeit preisgibt und es sich bei der Darstellung somit lediglich um eine humorvolle Überspitzung handelt, handelt der Werbende nicht wettbewerbswidrig.Pressemitteilung des BGH Nr. 200/09 zum Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, inwiefern sich natürliche Personen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind, im Rahmen freiberuflicher Tätigkeiten auf Verbraucherschutzrechte berufen können. Die Verbrauchereigenschaft und die daraus resultierenden Rechte bei einem Rechtsgeschäft dürfen nur verneint werden, wenn in der Handlung objektiv und ausschließlich ein Handeln in Ausübung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei zu erkennen ist.Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09
Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.