„Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft“ irreführend
Die Werbeaussage, man sei die "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft", ist irreführend. Sie erregt die Fehlvorstellung, dass alle Mitglieder des Kaders bei beworbener Krankenkasse versichert sind und diese besonders zuverlässig und leistungsstark sei. Der Werbeslogan gehe über übliche Kooperation und Sponsoring in Werbeverträgen hinaus.
Mitteilung einer Rechtsansicht ist lauter im Wettbewerb
Die Äußerung, dass der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht habe, teilt die Rechtsansicht im Bereich der Weitergabe von Software mit. Eine solch deutliche Äußerung der Rechtsauffassung ist vorliegend die Eröffnungsposition für weitere Verhandlungen, die sich an Vorgespräche, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten, anschließen. Dies Verhalten ist im Wettbewerbsrecht lauter, da keine falschen Tatsachen behauptet werden.
Von unlauteren Abbuchungsversuchen
Bucht ein Unternehmen ohne bindende Absprache - insbesondere ohne vorherigen wirksamen Vertragsschluss - von einem Konto vermeintliche Abschlagszahlungen ab, so verstößt dies unter Umständen nicht nur gegen das StGB, sondern auch gegen das UWG. Im Falle der erfolgreichen Abbuchung wird ein potentieller Kunde vor vollendete Tatsachen im Rahmen eines faktischen Vertrages gestellt. Dies stellt eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch unlautere Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden dar. Ein Mitbewerber kann Unterlassungsansprüche geltend machen.
Formularmäßige Einwilligung zur Telefonwerbung ist unuzlässig
Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08
Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.Über Warenbeschreibung & den Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG
Urteil des LG Stuttgart vom 24.11.2009, Az.: 32 O 72/09 KfH
Zu den Pflichten eines Unternehmers gehört es, dem Verbraucher Informationen über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen unter anderem Angaben über Material, Farbe und Größe. Steht ein anderer Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem, der diese Pflicht verletzt, hat er gegen diesen ein Unterlassungsanspruch, welcher aus dem Verbraucherschutz des § Abs. 1 Nr.4 BGB-InfoV abzuleiten ist. Ein solcher Unterlassungsanspruch wäre aber dann unzulässig, wenn der Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG eingreift. Dieser ist nach herrschender Ansicht aber nur einschlägig, wenn es sich um eine aktiv geltend gemachte Unterlassungsklage handelt.Werbung mit „DBP- und Eudragit-frei“ irreführend
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.5.2009, Az.: 3 U 173/08
Für ein Arzneimittel darf man nicht damit werben, dass diese einen bestimmten Stoff nicht beinhalten, wenn damit ein nicht nachweisbarer Produktvorteil suggeriert wird.Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.Kein Cafehaus-Gewinnspiel im Internet
Beschluss des VG Berlin vom 17.08.2009, Az.: 4 L 274.09
Bei einem Internet-Gewinnspiel darf als Preis nicht ein Pachtvertrag über eine Gaststätte vermittelt werden. Bei dem Verkauf von mindestens zehntausend Gewinnspielchancen liegt zudem eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor.
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 15 Abs. 2, 33d, 33f GewO)
Staatliches Sportwettenmonopol dient der Bekämpfung der Wettsucht
Pressemitteilung des SaarOVG vom 13.10.2009 zum Beschluss vom 5.10.2009, Az.: 3 B 321/09
Das OVG untersagt Privaten die Sportwetten-Wettvermittlung ins EU-Ausland. Das mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verfolgte Ziel, die Wettsucht und Wettleidenschaft zu bekämpfen, wird hierfür als Begründung eines höherrangigen öffentlichen Interesses angeführt.