Unwirksamkeit von „Cold Calls“
Telefon-Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung in Form von sogenannten „Cold Calls“ zustande kommen, sind unwirksam. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Telefon-Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung in Form von sogenannten „Cold Calls“ zustande kommen, sind unwirksam. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Ein lediglich marginales Wettbewerbsverhältnis, das die geschäftlichen Interessen allenfalls geringfügig berührt wie vorliegend im Verhältnis Onlinehändler – lokaler Einzelhändler, kann ein Indiz für eine rechtswidrige Abmahnung sein.
Werbeaussagen wie "Unsere Atemluft wird so zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff" oder "Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten" für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, sind irreführend, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Wegen der Gefahr des Einzelnen bei irreführenden Angaben sind deshalb bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.
Es ist unzulässig, für eine Festnetz-Internet-Flatrate mit einer blickfangmäßig herausgestellten maximalen Downloadgeschwindigkeit zu werben, wenn sich der Telekommunikationsanbieter vorbehält, die maximal zu erreichende Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen für einzelne Internetanwendungen deutlich zu reduzieren (hier: ab 10 GB Verbrauch pro Tag eine Reduzierung von 10 Mbit/s auf 100 Kbit/s).
Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Zusendung von unerwünschten Werbe-Emails richtet sich nach dem Interesse des Betroffenen von derartigen Emails nicht zu belästigt werden und kann auch nur € 100,- betragen, zum Beispiel wenn das Zusenden versehentlich geschah.
a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
Abschlusserklärungen im Anschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Beschlussverfügung unaufgefordert abgegeben werden. Erfolgt eine dahingehende Erklärung nicht rechtzeitig, hat der Antragsgegner die Kosten für das Verfassen eines Abschlussschreibens zu tragen. Der Antragsteller muss für die Entstehung der Gebühren nicht die Absicht beweisen, tatsächlich Hauptsacheklage erheben zu wollen.
Die überhöhten Wertersatzforderungen einer Online-Partnervermittlung im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts durch den Verbraucher verstoßen sowohl gegen die alte als auch gegen die neue gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes für Dienstleistungen. Die überhöhten Forderungen stellen zugleich eine Irreführung des Verbrauchers dar und verstoßen daher auch gegen Wettbewerbsrecht. Der vom Verbraucher zu leistende Wertersatz ist auf der Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung zu der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zu berechnen.
Die Werbung für eine wissenschaftlich umstrittene therapeutische Behandlungsmethode (hier: Kinesiologie) ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die Werbeaussagen nicht deutlich auf die Gegenmeinung hinweisen. Geht aus der Werbung nicht hervor, dass zumindest ein Teil der medizinischen Wissenschaft die Wirkungsaussagen nicht anerkennt, so liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, da bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit und Richtigkeit der Werbeaussagen zu stellen sind.