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Urteil_Bundesgerichtshof
07. Januar 2015

Verkäufer muss bei Auktionsabbruch Schadenersatz zahlen

© Ginasanders
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13

Wird eine eBay-Auktion grundlos vorzeitig abgebrochen, so steht dem Höchstbietenden Schadenersatz in Höhe des Warenwertes zu. Dies gilt auch für den Fall dass der Höchstbietende ein sog. „Abbruchjäger“ sein sollte, d.h. dass er sich systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um ggf. Schadensersatzansprüche realisieren zu können. Denn Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist gerade, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden war.

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07. Januar 2015

Haftung des Amazon-Händlers auch bei Handlungen von Amazon

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Urteil des OLG Köln vom 10.12.2014, Az.:6 W 187/14

Ein Händler auf Amazon haftet für eine fehlerhafte Produktbeschreibung auch dann, wenn ein Fehler nicht von ihm persönlich, sondern von Amazon begangen worden ist. Den Händler trifft die Pflicht den Inhalt und die Rechtmäßigkeit seiner Angebote regelmäßig zu kontrollieren, da Amazon auch ohne Wissen und Wollen des Händlers Änderungen vornehmen kann.

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07. Januar 2015

Zur Verwendung von Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern

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Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14

Rechtswahlklauseln in AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, sind im Rechtsverkehr mit im Ausland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen steht ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz auch bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze zu.

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07. Januar 2015

Haftung von Amazon Marketplace-Händlern für fehlerhafte Angaben von Amazon

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Beschluss des OLG Köln vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14

Auch wenn eine fehlerhafte unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Händler, sondern von Amazon stammt, ist der Händler dafür verantwortlich und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Händler kann sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG berufen, weil er insoweit kein Teledienstanbieter ist, weil der Produktanbieter nicht zugleich Anbieter des Teledienstes ist, sofern über den Teledienst für den geworben wird.

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02. Januar 2015

Zum „Opt-in“-Erfordernis bei Flugbuchungen im Internet

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Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2014,Az.: 6 U 148/13

Werden bei der Buchung von Flügen im Internet fakultative Zusatzleistungen angeboten, müssen diese dem „Opt-in“-Erfordernis entsprechen. Dieses ist dann erfüllt, wenn dem Verbraucher sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden, als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Annahme einer solchen Leistung fortzusetzen, gegeben wird. Auch die Ausgestaltung eines Buchungsvorganges, bei dem der Verbraucher sich für eine der beiden Varianten entscheiden muss, um fortfahren zu können, wird dem Erfordernis gerecht. Entscheidend ist nur, dass beide Alternativen gleichwertig und klar für den Verbraucher erkennbar sein müssen.

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30. Dezember 2014

LG Bochum: Marketplace-Händler haften für Wettbewerbsverletzungen von Amazon

Urteil des LG Bochum vom 26.11.2014, Az.: I-13 O 129/14

Ein Amazon Marketplace-Händler muss sich Wettbewerbsverstöße, die von dem Online-Portal begangen werden (hier: Angabe fehlerhafter UVP), zurechnen lassen, da er die Verkaufsbedingungen der Handelsplattform akzeptiert und mit der Einstellung von Angeboten in Kauf genommen hat, dass durch Amazon Änderungen an diesen vorgenommen werden.

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29. Dezember 2014

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Culinaria“ und „Villa Culinaria“

Urteil des OLG Köln vom 17.01.2014, Az.: 6 U 179/10

Zwischen den Zeichen „Culinaria“ und „Villa Culinaria“ besteht mangels hohen Grades an Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da für die angesprochenen Verkehrkreise erkennbar ist, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt und zwischen dem Gastronomiebetrieb „Villa Culinaria“ und „Culinaria“ als Belieferer des Großhandels, trotz der hohen Warenähnlichkeit, keine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung hergestellt werden kann.

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23. Dezember 2014

Vertragswesentliche Informationen müssen bereits vor Anklicken eines weiterführenden Links mitgeteilt werden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.2014,Az.: I-20 U 175/13

Dem Verbraucher müssen alle vertragswesentlichen Informationen zum Zeitpunkt seiner geschäftlichen Entscheidung vorliegen. Bei der Bewerbung eines Anlageprodukts liegt diese Entscheidung bereits im Anklicken eines Links mit der Beschriftung „Jetzt Rendite sichern - hier klicken“. Enthält ein Angebot Einschränkungen, müssen diese dem Verbraucher bereits vor Anklicken des Links mitgeteilt werden. Ist dies nicht gegeben, weil weder unmittelbar noch durch Verlinkung eines Sternchenhinweises auf die Einschränkungen hingewiesen wird, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies stellt eine irreführende Werbung dar.

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22. Dezember 2014

Zur Zulässigkeit der Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2014,Az.:6 U 64/13

Die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der Werbende nicht tatsächlich der führende Anbieter in diesem Bereich ist. Eine solche Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darf nur verwendet werden, wenn sie wahr ist. Im Fall eines Handelsunternehmens ist bei der Beurteilung einer Marktführerschaft vorrangig der Umsatz heranzuziehen. Der Werbende muss hierfür gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Vorsprung aufweisen, der Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

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10. Dezember 2014

Zeugnisaktion

Urteil des BGH vom 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13

a) Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt oder mehrere konkrete Produkte richtet. Daran fehlt es, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben wird.

b) Die im Rahmen einer "Zeugnisaktion" an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, wenn für die Kinder aufgrund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.

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