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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

26. Juli 2016

Zeitlich beschränkte Preisbindung kann zulässig sein

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Urteil des OLG Celle vom 07.04.2016, Az.: 13 U 124/15

Eine zeitlich bzw. auf eine bestimmte Anzahl bestellbarer Produkte beschränkte Rabattaktion für ein handelsübliches Abnehmprodukt kann mit der Vorgabe eines Mindestpreises verknüpft werden, ohne gegen § 21 Abs. 2, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstoßen. Die vertikale Preisbindung zwischen Hersteller und Handel, also alle direkten und indirekten Maßnahmen, die auf die Einhaltung eines bestimmten Preises bzw. Preisniveaus abzielen, ist zwar grundsätzlich verbotswidrig. Ein Verstoß scheidet aber aus, wenn das ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung zu verneinen ist. Zur Feststellung der Spürbarkeit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse. Die Gewährung eines zeitlich begrenzten 30 %igen Rabatts kann zulässig sein, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Hierdurch sollen geringfügige Wettbewerbsbeschränkungen ausgeklammert werden.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

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Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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20. Juli 2016

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

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Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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19. Juli 2016

Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

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Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

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15. Juli 2016

Konkreter Unterlassungstitel umfasst auch kerngleiche Verletzungshandlungen

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 26.04.2016, Az.: 6 W 3/16

Verbietet ein Unterlassungstitel die Verwendung einer konkreten Produktbezeichnung im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren, so ist eine logoartige Darstellung auf der Webseite die eben diese Waren bewirbt, auch dann vom Tenor des gerichtlichen Verbots umfasst, wenn die verbotene Bezeichnung durch einen Rechtsformzusatz und die Abbildung eines Blattes ergänzt wird. Da die logoartige Gestaltung erst durch Verwendung der verbotenen Bezeichnung seine Kennzeichnungskraft erhält und somit im Kern mit der Charakteristik der zu unterlassenden Verletzungshandlung übereinstimmt, ist auch die Einbindung des streitgegenständlichen Logos in die Werbeseite von der Reichweite des Unterlassungsgebots gedeckt. Etwas anderes gilt, wenn das Logo allein im Rahmen einer Referenzwerbung verwendet wird.

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14. Juli 2016

Für Schönheitsoperationen darf nicht mit Vorher-/Nachher-Bildern geworben werden

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PM des OLG Koblenz zum Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15

Eine Klinik darf für die von ihr angebotenen Schönheitsoperationen nicht mit Bildern werben, die die Patienten im Vergleich vor und nach dem durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Eine solche Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes. Daran ändert es auch nichts, wenn die Bilder auf der Homepage der Klinik nur registrierten Nutzern zugänglich sind und darauf hingewiesen wird, dass Patienten sich eingehend informieren sollten, bevor sie die Bilder einsehen.

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12. Juli 2016

Wettbewerblich eigenartige Sportschuhsohle kann nicht nachgeahmt werden

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2016, Az.: I-20 U 143/15

Wettbewerbliche Eigenart kann grundsätzlich für ein einer Sportschuhreihe anhaftendes übereinstimmendes Merkmal, wie etwa die Schuhsohle, begründet sein. Ausgeschlossen ist die Eigenart jedoch für technisch zwingende Merkmale, so z.B. die besondere Oberflächenstruktur einer aus eTPU bestehenden Sohle. Unabhängig davon, ob die Sohle im Einzelfall wettbewerbliche Eigenart entfaltet, ist eine Nachahmung zu verneinen, da kein Hersteller oder Endverbraucher die Sohle als Unterscheidungsmerkmal bzw. Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansieht. Letzterer wird vielmehr durch die auf den Schuh aufgedruckte Marke offenkundig.

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11. Juli 2016

Hotel-Werbung mit vier goldenen Sternen kann zulässig sein

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Urteil des LG Freiburg vom 20.06.2016, Az.: 12 O 137/15 KfH

Die Bewerbung eines Hotels mit vier Sternen stellt dann keine irreführende Sterneklassifizierungs-Werbung dar, wenn die konkrete Gestaltung und Einbindung der Sterne keinem Gütesiegel einer offiziellen Vergabe-Stelle entspricht und der Verkehr daher auch nicht von einer unabhängigen Qualitätseinstufung ausgehen kann. Werden die Sterne in ein Wappen mit einer Abkürzung HS in einem darunter laufenden unregelmäßig geformten Bogen integriert, so kann davon ausgegangen werden, dass sie Teil der Wappen-Gestaltung sein sollen und keiner Hotelklassifizierung entsprechen sollen.

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08. Juli 2016

Rechtsschutzbedürfnis trotz notarieller Unterwerfungserklärung

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Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.04.2016, Az.: I-15 W 13/16

Eine notariell beurkundete Unterunterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus und ist somit nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.

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08. Juli 2016

Werbung für die Wirkung eines Arzneimittels ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis

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Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/175

Für die konkrete Wirkung eines Arzneimittels darf nur mit solchen Aussagen geworben werden, für die auch ein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis existiert. Dieser Nachweis kann z. B. dann als gegeben anzusehen sein, wenn ein Präparat eine Zulassung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für einen bestimmen Anwendungsbereich erteilt bekommen hat. Kann eine beworbene Wirkung allerdings nicht zweifelsfrei belegt werden, handelt es sich um eine irreführende und somit unzulässige Werbung.

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