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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

27. August 2015

Einholung der Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen innerhalb eines Service-Calls unzulässig

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Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2015, Az.: OVG 12 N 71.14

Die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung im Rahmen eines Service-Calls (sog. Opt-in-Anfrage) stellt eine Nutzung der privaten Telefonnummern der Kunden und damit eine personenbezogene Datennutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar. Die Durchführung der Service-Calls ist zwar zulässig, die weitere Verwendung der Telefonnummern der Kunden ohne deren Einwilligung, als mittelbar absatzfördernde Maßnahme, allerdings datenschutzwidrig.

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21. August 2015

Wettbewerbswidrige Werbeaussage für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015; Az.: I-20 U 160/14

Die Werbung eines Physiotherapeuten für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms im Kindes- und Jugendalter ist zu untersagen. Grund dafür ist, dass die Bewerbung fachliche auf die Gesundheit bezogene Aussagen enthält, die jedoch mangels wissenschaftlicher Feststellung irreführend sind.

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19. August 2015

Werbespruch: „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ ist nicht irreführend

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Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.06.2015, Az.: 6 U 26/15

Der Werbeslogan „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ vermittelt einem Durchschnittsverbraucher, dem hier angesprochenen Verkehrskreis nicht den Eindruck der Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art. Diesem Werbespruch ist lediglich eine Netzabdeckung auf dem derzeit höchsten technischen Standard zu entnehmen. Es wird keine bundesweite Netzabdeckung vorgespiegelt, womit die Werbung nicht irreführend ist.

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13. August 2015

Buchhalter müssen bei Werbung auf Grenzen ihrer Tätigkeit hinweisen

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Urteil des BGH vom 25.06.2015, Az.: I ZR 145/14

a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

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12. August 2015

Werbung mit im Internet veröffentlichten Testergebnis nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2015, Az.: 6 U 64/15

Die Werbung mit einem Testergebnis ist zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und das Testergebnis ohne Aufwand einzusehen ist. Dies ist, entgegen der Auffassung des LG Oldenburg, auch dann der Fall, wenn das Ergebnis des Tests lediglich im Internet verfügbar ist, weil dem Internet in der heutigen Gesellschaft eine so große Bedeutung zukommt, dass der Zugriff jedermann auch ohne eigenen Anschluss zumutbar ist.

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07. August 2015

Tabakwerbeverbot gilt auch für die Homepage eines Tabakherstellers

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Urteil des LG Landshut vom 29.06.2015, Az.: 72 O 3510/14

Auf der Unternehmenshomepage eines Tabakherstellers darf, auch wenn die Website nicht über einen Online-Shop verfügt, keine Abbildung rauchender Menschen gezeigt werden. Das Tabakwerbeverbot erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen indirekt fördert, die also über eine indirekte Werbewirkung verfügt.

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07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

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Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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06. August 2015

Unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort

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Urteil des OLG Celle vom 07.07.2015; Az.: 13 W 35 15

Es ist irreführend mit dem Standort eines Unternehmens an einem bestimmten Ort zu werben, wenn dort in Wirklichkeit kein Standort vorhanden ist und ein Mitarbeiter zu den normalerweise üblichen Öffnungszeiten persönlich nicht erreichbar ist. Dies ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme geködert werden könnten.

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06. August 2015

PKW-Werbefilm auf YouTube muss Angaben zu Kraftstoffverbrauch machen

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Urteil des OLG Köln vom 29.05.2015, Az.: 6 U 177/14

Bedient sich ein Hersteller von Kraftfahrzeugen zur Werbung für ein neues Fahrzeugmodell eines YouTube-Kanals, auf dem das Automobil in einem kurzen Werbeclip vorgestellt wird, so muss der Clip neben Angaben zum offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch auch Angaben zu den offiziellen CO2-Emissionen enthalten, soweit in dem Werbeclip Angaben zur Motorisierung erfolgen. Die elektronische Werbung fällt nämlich nicht unter die Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendienste, weil das Werbevideo keinen vorwiegend meinungsbildenden Charakter hat, sondern vielmehr kommerziell-werbend eingesetzt wird.

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06. August 2015

Inhaltliche Anforderungen an Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

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Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.03.2015, Az.: 1 W 7/15

Eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens muss die Verletzungshandlung so konkret bezeichnen, dass der Abgemahnt weiß, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird und die Möglichkeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, zu klären und die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies setzt neben der Angabe der Verletzungshandlung auch die genaue Angabe voraus, wo und wann sich die gerügte Verletzung ereignet hat, erfordert jedoch nicht den Namen des getäuschten Verbrauchers.

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